Convention douanière relative au transport international de marchandises sous le couvert de carnets TIR (2019-02-03)

Date de publication14 novembre 1975
1
Übersetzung
Zollabkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Abkommen)
Abgeschlossen in Genf am 14. November 1975
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 19771
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Februar 1978
In Kraft getreten für die Schweiz am 3. August 1978
(Stand am 3. Februar 2019)
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen zu
erleichtern,
in der Erwägung, dass die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesent-
lichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,
befürworten eine Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkei-
ten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeines
a) Begriffsbestimmungen
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a) «TIR-Transport» die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt
bis zu einem Bestimmungszollamt im Rahmen des in diesem Abkommen
festgelegten so genannten TIR-Verfahrens2;
b)3 «TIR-Versand» den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertrags-
partei von einem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszoll-
amt) bis zu einem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durch-
gangszollamt) erfolgt;
AS 1978 1281; BBl 1977 I 1397
1 AS 1978 1280
2 Ausdruck gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für
die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
3 Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die
Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
0.631.252.512
Zollordnung im Allgemeinen
2
0.631.252.512
c)4 «Beginn eines TIR-Versands», dass die Vorführung des Strassenfahrzeugs,
des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zuge-
hörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei dem Abgangszollamt oder Eingangs-
zollamt (Durchgangszollamt) erfolgt ist und das Zollamt das Carnet TIR an-
genommen hat;
d)5 «Beendigung eines TIR-Versands», dass die Vorführung des Strassenfahr-
zeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem
zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei dem Bestimmungszollamt oder
Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt ist;
e)6 «Erledigung eines TIR-Versands» die Bestätigung der ordnungsgemässen
Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbe-
hörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei dem
Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) verfügba-
ren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei dem Abgangszollam t
oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) verfügbar sind, fest.
f)7 «Eingangs- und Ausgangsabgaben» der Zölle und alle anderen Abgaben,
Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zu-
sammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, oh-
ne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die
Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
g)8 «Strassenfahrzeuge» nicht nur Strassenmotorfahrzeuge, sondern auch alle
Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahr-
zeugen gezogen zu werden;
h)9 «Lastzüge» miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Strassen-
verkehr eingesetzt sind;
ij)10 «Behälter» eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer
Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
i) einen zur Aufnahme von Waren, bestimmten ganz oder teilweise ge-
schlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig
ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder
mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei
der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
4 Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die
Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
5 Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die
Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
6 Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die
Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
7 Ursprünglich Bst. b.
8 Ursprünglich Bst. c.
9 Ursprünglich Bst. d.
10 Ursprünglich Bst. e.
TIR-Abkommen von 1975
3
0.631.252.512
v) so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; «Abnehm-
bare Karosserien» gelten als Behälter;
k)11 «Abgangszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der
TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
l)12 «Bestimmungszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem
der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
m)13 «Durchgangszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, über das ein
Strassenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-
Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
n)14 «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen;
o)15 «Inhaber» eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäss
den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ausgestellt und in deren
Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen wor-
den ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren an dem
Abgangszollamt dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verant-
wortlich für die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des
Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei
dem Abgangszollamt, dem Durchgangszollamt und dem Bestimmungs-
zollamt sowie für die ordnungsgemässe Einhaltung der anderen einschlägi-
gen Bestimmungen des Abkommens;
p)16 «aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» alle schweren oder sper-
rigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmasse oder ihrer Beschaf-
fenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Strassenfahrzeug oder Be-
hälter befördert werden;
q)17 «bürgender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden oder ande-
ren zuständigen Behörden18 einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die
Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen;
r)19 «internationale Organisation» eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene
Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und
Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt.
11 Ursprünglich Bst. f. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd.,
in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
12 Ursprünglich Bst. g. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd.,
in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
13 Ursprünglich Bst. h. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd.,
in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
14 Ursprünglich Bst. ij.
15 Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die
Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
16 Ursprünglich Bst. k.
17 Ursprünglich Bst. l.
18 Wörter gemäss der Änd. vom 12. Okt. 2017, in Kraft getreten für die Schweiz am
3. Febr. 2019 (AS 2019 375).
19 Eingefügt durch die vom BR am 8. Juni 2012 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die
Schweiz am 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503).

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