Ordonnance sur les mesures destinées à lutter contre le coronavirus (COVID-19) (2020-02-28)

Date de publication28 février 2020
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Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19)
vom 28. Februar 2020 (Stand am 28. Februar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Epidemiengesetzes vom
28. September 20121,
verordnet:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Ver-
minderung des Übertragungsrisikos des Coronavirus (COVID-19) zu treffen.
2 Die Massnahmen dienen dazu:
a. die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern
oder einzudämmen;
b. die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu un-
terbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
c. besonders vulnerable Personen sowie Personen mit erhöhtem Komplika-
tionsrisiko zu schützen.
Art. 2 Veranstaltungsverbot
1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleichzei-
tig mehr als 1000 Personen aufhalten, in der Schweiz durchzuführen.
2 Bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, bei denen weniger als 1000 Perso-
nen teilnehmen, müssen die Veranstalter zusammen mit der zuständigen kantonalen
Behörde eine Risikoabwägung vornehmen, ob sie die Veranstaltung durchführen
können oder nicht.
3 Das Veranstaltungsverbot gilt bis zum 15. März 2020.
Art. 3 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten
1 Die zuständigen kantonalen Behörden dürfen an Veranstaltungsorten jederzeit
unangemeldet Kontrollen durchführen. Ihnen ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten
und Veranstaltungsorten zu gewähren.
AS 2020 573
1 SR 818.101
818.101.24

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