Ordonnance concernant l’attestation de la qualité d’électeur pour les référendums populaires au niveau fédéral pendant la période de l’épidémie de COVID-19 (2020-10-08)

Date de publication07 octobre 2020

(Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung)

vom 7. Oktober 2020 (Stand am 8. Oktober 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201 und auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für die Zeit der Covid-19-Epidemie die Bescheinigung des Stimmrechts von Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern eidgenössischer Referendumsbegehren nach Ablauf der Referendumsfrist.

2 Sie gilt für Referendumsbegehren gegen Erlasse, die zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 31. Juli 2021 im Bundesblatt veröffentlicht werden.

Art. 2 Einreichung bei der Bundeskanzlei

1 Das Referendumsbegehren muss innerhalb der Referendumsfrist mit der nötigen Anzahl Unterschriften nach Kantonen getrennt bei der Bundeskanzlei eintreffen.

2 In Abweichung von Artikel 59a BPR können Unterschriftenlisten mit oder ohne Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.

Art. 3 Einholen der Stimmrechtsbescheinigung nach Ablauf der Referendumsfrist

1 Die Bundeskanzlei stellt den Stellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig sind, die nicht bescheinigten Unterschriftenlisten zu und fordert die Stimmrechtsbescheinigung an.

2 Sie verzichtet auf die Zustellung, wenn:

a.50 000 oder mehr gültige Unterschriften eingereicht werden und damit das Zustandekommen des Referendums festgestellt werden kann; oderb.weniger als 50 000 Unterschriften eingereicht werden.
Art. 4 Stimmrechtsbescheinigung nach Ablauf der Referendumsfrist

1 Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen bescheinigen und retournieren nach Ablauf der Referendumsfrist ausschliesslich Unterschriftenlisten, die sie von der Bundeskanzlei erhalten haben.

2 Sie retournieren der Bundeskanzlei die bescheinigten Unterschriftenlisten unverzüglich, spätestens aber innert 14 Tagen seit deren Erhalt.

3 Sie versehen Unterschriftenlisten, die ihnen nach Ablauf der Referendumsfrist von anderen Absendern eingehen, mit einem Eingangsstempel und verwahren sie, bis die Verfügung über das Zustandekommen des Referendums rechtskräftig geworden ist.

Art. 5 Ergänzende Bestimmungen

Die Bestimmungen des BPR und der Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine abweichende Regelung enthält.


1 SR 161.11

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 8. Oktober...

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