Ordonnance sur l'attestation de l'origine non préférentielle des marchandises (2014-09-01)

Date de publication09 avril 2008
1
Verordnung
über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen
Ursprungs von Waren
(VUB)
vom 9. April 2008 (Stand am 1. September 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen,
in Ausführung des Übereinkommens vom 15. April 19942 über Ursprungsregeln
(Anhang 1A.11 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation),
des Artikels 11 des Internationalen Abkommens vom 3. November 19233
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sowie des Artikels 2 des Internationalen
Übereinkommens vom 18. Mai 19734 zur Vereinfachung und Harmonisierung
der Zollverfahren,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Ausstellung und Gebrauch der im Aussenhandel verwen-
deten Ursprungsbeglaubigungen und Ursprungsdeklarationen.
2 Sie gilt in der Schweiz und ihren Zollanschlussgebieten (Inland).
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einer Ware einschliesslich des Zu-
sammenbaus oder spezifischer Vorgänge;
b. Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren
Herstellungsvorgang verwendet werden soll;
c. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zu-
taten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;
d. Waren: sowohl Erzeugnisse als auch Vormaterialien;
AS 2008 1833
1 SR 946.201
2 SR 0.632.20 Anhang 1A.11
3 SR 0.631.121.1
4 Fassung gemäss Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des Übereinkommens;
SR 0.631.21
946.31
Aussenhandel
2
946.31
e. Zollwert: der Wert, der nach dem Übereinkommen vom 15. April 19945 zur
Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;
f. Ab-Werk-Preis: der Preis der Ware ab Werk, abzüglich aller inländischen
Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses zurückerstattet werden kön-
nen;
g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im
Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, der
erste feststellbare Preis, der im Inland für die Vormaterialien bezahlt wird;
h. Kapitel und Nummern des Harmonisierten Systems: die Kapitel und die
vierstelligen Nummern der Nomenklatur nach dem Internationalen Überein-
kommen vom 14. Juni 19836 über das Harmonisierte System zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren.
Art. 3 Ursprungsbeglaubigungen
1 Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes
oder des Preises einer Ware; sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifi-
kation der Ware erforderlich sind.
2 Als Ursprungsbeglaubigungen gelten:
a. das Ursprungszeugnis: dieses wird auf dem dazu bestimmten Formular aus-
gestellt;
b. die Ursprungsbescheinigung: diese wird auf Handelsrechnungen oder ande-
ren vom Lieferanten ausgestellten Handelsdokumenten ausgestellt;
c. die Inlandbeglaubigung: diese wird auf Handelsrechnungen oder anderen
vom Lieferanten ausgestellten Handelsdokumenten ausgestellt und gilt aus-
schliesslich als Vordokument im Inland.
Art. 4 Andere Bescheinigungen im Ursprungsbereich
Die Beglaubigungsstellen können nachweisbare Sachverhalte im Ursprungsbereich
bescheinigen, insbesondere:
a. Be- oder Verarbeitungen, die im Inland an Waren durchgeführt worden sind,
jedoch nicht ursprungsbegründend sind;
b. den Versand von Waren.
Art. 5 Ursprungsdeklaration
1 Die Ursprungsdeklaration dient zum Nachweis des schweizerischen Ursprungs
einer Ware. Sie kann von Lieferanten mit Wohnsitz oder Sitz im Inland auf der
Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument angebracht werden.
5 SR 0.632.20 Anhang 1A.9
6 SR 0.632.11

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