Ordonnance sur le système central d’information sur les visas et sur le système national d’information sur les visas (2020-04-01)

Date de publication18 décembre 2013

(Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

vom 18. Dezember 2013 (Stand am 1. April 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 109e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (AIG)2,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.die Verantwortung für das nationale Visumsystem (ORBIS) und dessen Inhalt;b.die Zugangsberechtigungen der Behörden zum ORBIS;c.die Zugangsberechtigungen der Behörden zum zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS);d.das Verfahren zur Übermittlung von Daten des C-VIS durch die zentrale Zugangsstelle an die Behörden nach den Artikeln 17 und 18;e.die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;f.die Rechte der betroffenen Personen;g.die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung.
Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

a.VIS-Mail: Kommunikationssystem, das die Datenübermittlung zwischen Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20081 (EU-VIS-Verordnung) in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des C-VIS ermöglicht;b.Drittstaat: Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;c.Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt;d.Dublin-Staat: Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

1 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.


2. Kapitel: Nationales Visumsystem

1. Abschnitt: Verantwortung, Zweck und Struktur des Systems

Art. 3 Verantwortung

1 Das Staatsekretariat für Migration (SEM)1 trägt die Verantwortung für das ORBIS.

2 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, das namentlich die Massnahmen festlegt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 4 Zweck

ORBIS dient folgenden Zwecken:

a.Erfassung und Speicherung der Daten zu Visumgesuchen;b.Übermittlung der in Anwendung der EU-VIS-Verordnung1 erfassten Daten an das C-VIS;c.Zugang zu den Daten des C-VIS.

1 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Art. 5 Inhalt und Struktur

1 Das ORBIS enthält zu jedem zulässigen Visumgesuch die Daten, die in Anhang 2 festgelegt sind.

2 Die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung1 im ORBIS erfassten Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt.

3 Sämtliche Änderungen und Löschungen von Daten, die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung im ORBIS erfasst wurden, werden über das ORBIS automatisch an das C-VIS übermittelt.


1 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.


2. Abschnitt: Erfassung der Daten und Übermittlung an das C-VIS

Art. 5a1Elektronische Visumgesuche für Schengen-Visa und Zwischenspeicherung der Daten

1 Bei Gesuchen für Schengen-Visa kann die gesuchstellende Person ihre für das Gesuch erforderlichen Personendaten der Visumbehörde elektronisch übermitteln.

2 Die Gebühren können elektronisch bezahlt werden.

3 Die Daten nach Absatz 1 dürfen für eine Dauer von höchstens vier Monaten auf Servern des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.


1 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).

Art. 5b1Datenbearbeitung durch externe Dienstleistungserbringer

1 Die gesuchstellende Person kann ihre für ein Visumgesuch erforderlichen Personendaten einem externen Dienstleistungserbringer, der mit Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens betraut ist, übermitteln.

2 Der externe Dienstleistungserbringer erfasst die Personendaten unter Einhaltung der Bestimmungen von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 810/20092 (Visakodex) und leitet diese der Visumbehörde weiter.3


1 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
2 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

Art. 6 Erfassung der Daten durch die Visumbehörden im ORBIS1

1 Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des Visakodex23 zulässig, so erfassen die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EU-VIS-Verordnung4 die Daten nach Anhang 2 im ORBIS; zunächst sind die Daten der Kategorie I zu erfassen und anschliessend, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI.5

2 Betrifft das Gesuch ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit, so werden die Daten der Kategorien I–VI nach Artikel 5 Absatz 2 an das C-VIS übermittelt.6

3 Die Visumbehörden erfassen zudem die in Anhang 2 aufgeführten Daten der Kategorie VII. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.


1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
2 Siehe Fussnote zu Art. 5b Abs. 2.
3 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
5 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
6 Fassung gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 der V vom 15. Aug. 2018 über die Einreise und Visumerteilung, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3087).

Art. 7 Erfassung in Vertretung eines anderen Schengen-Staates

1 Erfasst eine schweizerische Behörde die Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates, so gibt sie im ORBIS den Namen des vertretenen Staates an.

2 Wenn die Behörde nach Absatz 1 ein Visum erteilt, ablehnt, aufhebt, annulliert oder verlängert oder wenn sie die Prüfung des Gesuchs nicht fortführt, wird der Name des vertretenen Staates automatisch an das C-VIS übermittelt.

Art. 8 Besitzer der Daten, die an das C-VIS übermittelt werden

1 Die Schweiz ist Besitzerin der von den schweizerischen Visumbehörden bei der Erfassung eines Visumgesuchs und bei einem entsprechenden Entscheid eingegebenen Daten, die an das C-VIS übermittelt werden.

2 Die Visumbehörden dürfen die in einem Gesuchsdatensatz des C-VIS enthaltenen Fingerabdrücke kopieren und sie in einen neuen Gesuchsdatensatz einfügen. Sie werden zur Besitzerin des so erstellten neuen Datensatzes.

Art. 9 Verknüpfungen zwischen den Gesuchsdatensätzen

1 Die Visumbehörden dürfen aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer gemeinsam reisenden Familie nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung1 Verknüpfungen zwischen Gesuchsdatensätzen erstellen oder löschen.

2 Die schweizerische Behörde, welche die Daten eines Gesuchsdatensatzes erfasst hat, darf diesen nach Artikel 8 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen löschen.


1 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.


3. Abschnitt: Online-Zugang zum ORBIS

(Art. 109c AIG)

Art. 10

1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Zugang zu den Daten des ORBIS:

a.beim SEM: 1.die Abteilung Zulassung Aufenthalt und die Abteilung Einreise: zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation,2.der Direktionsbereich Asyl: zur Prüfung der Asylgesuche,3.die Registratur: zur Archivierung,4.die Sektion Informatik und der Statistikdienst: zur Erstellung von Visastatistiken,5.die Abteilung Zulassung Arbeitsmarkt: zur Prüfung von Gesuchen im Bereich des Ausländerrechts;b.die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Durchführung von Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;c.die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;d.das Staatssekretariat, die Politische Direktion und die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA): zur Prüfung von Visumgesuchen und von Beschwerden im Zuständigkeitsbereich des EDA;e.die Zentrale Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen und zur Zuteilung und Überprüfung von AHV-Versichertennummern;f.beim Bundesamt für Polizei (fedpol): 1.der Rechtsdienst: zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG,2.die für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständigen Dienststellen: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassung nach der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 20081,3.die Dienststellen, die für den internationalen Schriftverkehr zuständig sind, und die Einsatzzentrale: zur Personenidentifikation in den Bereichen des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,4.die zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei: –zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amts- und Rechtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Aufgaben und im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches–zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von Gefährdungsanalysen,5.der Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: zu Nachforschungen im...

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