Accord relatif à la mise en oeuvre de l'art. VII de l'Accord général sur les tarifs douaniers et le commerce (1981-01-01)

Date de publication12 avril 1979
1
Übersetzung1
Übereinkommen
zur Durchführung des Artikels VII
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 19792
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1979
Inkrafttreten für die Schweiz nach Artikel 24
Allgemeiner Kommentar zur Einführung
1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der
in Artikel 1 definierte «Transaktionswert». Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu
lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die
als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch
nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten
sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den «Trans-
aktionswert» vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimm-
ter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die
Artikel 2–7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser
nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich norma-
lerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewer-
tungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkom-
men, dass der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher
oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmit-
telbar zur Verfügung stehen. Anderseits kann die Zollverwaltung Informationen über
den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der
Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indern die beiden Parteien sich in
Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäfts-
geheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziele der Ermittlung einer passen-
den Grundlage für den Zollwert möglich.
3. Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes
vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des «Transaktionswertes» eingeführter
Waren beziehungsweise gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt
werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des
Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden,
an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist
AS 1979 2468; BBl 1979 III 1
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen
Ausgabe dieser Sammlung.
2 Abs. 1 Bst. f des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149)
0.632.231.3
Zolltarife
2
0.632.231.3
ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiter bearbeitet werden, auf Antrag
nach Artikel 5 bewerten zu lassen, Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grund-
lage des «errechneten Wertes» ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierig-
keiten auf; dem Importeur ist deshalb in Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die
Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
4. Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den
vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Übereinkommen
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden die «Vertragsparteien» genannt)
im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens3
zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwick-
lungsländer zu sichern;
In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemei-
nen Zoll- und Handelsabkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung
auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durch-
führung gewährleisten;
In Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen
Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkür-
licher oder Fiktiver Zollwerte ausschliesst;
In Anerkennung, dass die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke
so weit wie möglich der «Transaktionswert» der zu bewertenden Waren sein sollte;
In Anerkennung, dass der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen
sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen und dass die Bewertungsverfah-
ren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten:
In Anerkennung, dass die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping
benutzt werden sollten;
kommen wie folgt überein:
Teil I
Regeln über den Zollwert
Art. 1
1. Der Zollwert eingeführter Waren ist der «Transaktionswert», das heisst der für
die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte
3 SR 0.632.21
Durchführung des Art. VII des GATT
3
0.632.231.3
oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäss Artikel 8, unter
der Voraussetzung dass:
a) keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der
Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt
oder gefordert werden,
ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft wer-
den können;
iii) sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;
b) hinsichtlich des Kaufgeschäftes oder des Preises weder Bedingungen vorlie-
gen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu
bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassun-
gen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mit-
telbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichti-
gung gemäss Artikel 8 erfolgen kann;
d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn
sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach
Absatz 2 dieses Artikels anerkannt werden kann.
2. a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Absat-
zes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäu-
fer im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 allein kein Grund, den Transaktions-
wert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleit-
umstände des Kaufgeschäftes zu prüfen und ist der Transaktionswert
anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. So-
fern die Zollverwaltung jedoch auf Grund der vorn Importeur oder auf ande-
re Art beigebrachten Informationen Gründe für die Annahme hat, dass die
Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilt sie dem Importeur ihre Gründe
mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäusserung. Auf Antrag
des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transak-
tionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn
der Importeur darlegt, dass dieser Wert einem der nachfolgenden im selben
oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt:
i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer glei-
cher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland,
ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5
festgesetzt wurde ;
iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6
festgesetzt wurde;
iv) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer zur
Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland für Waren, die den eingeführten
Waren mit Ausnahme des Umstandes, dass sie ein anderes Erzeugungs-

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