Protocole à la Convention de 1979 sur la pollution atmosphérique transfrontière à longue distance, relatif à la réduction de l’acidification, de l’eutrophisation et de l’ozone troposphérique1 (2019-10-22)

Date de publication30 novembre 1999
1
Übersetzung
Protokoll zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung
von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon1
Abgeschlossen in Göteborg am 30. November 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20052
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. September 2005
In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2005
(Stand am 22. Oktober 2019)
Die Vertragsparteien,
entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-
unreinigung durchzuführen;
in dem Bewusstsein, dass Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbin-
dungen, reduzierte Stickstoffverbindungen und partikelförmige Stoffe mit nachteili-
gen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung
gebracht werden;
besorgt darüber, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation ent-
scheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender
Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe in
vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa immer noch überschritten werden;
ferner besorgt darüber, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel, flüch-
tigen organischen Verbindungen, Ammoniak und direkt ausgestossenen partikelför-
migen Stoffen sowie sekundär gebildete Schadstoffe wie Ozon, partikelförmige
Stoffe und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre
transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben
können;
in Anerkennung der von internationalen Organisationen, wie zum Beispiel dem
Umweltprogramm der Vereinten Nationen, und vom Arktischen Rat durchgeführten
Auswertungen wissenschaftlicher Kenntnisse über die positiven Nebeneffekte der
Verringerung von Russ und bodennahem Ozon, insbesondere in der Arktis und in den
Alpenregionen, auf die menschliche Gesundheit und das Klima;
in Anerkennung dessen, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreini-
gung auf der Nordhalbkugel und in globalem Massstab beitragen, und in Anerken-
AS 2006 259; BBl 2004 3013
1 Die Änd. vom 4. Mai 2012 (SR 0.814.327.1; AS 2019 2709) ist im vorliegenden Text
eingebaut, gilt aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind.
Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.
2 AS 2006 257
0.814.327
Schutz des ökologischen Gleichgewichts
2
0.814.327
nung des Potentials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwen-
digkeit weiterer Untersuchung dieses Potentials;
ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika
im Rahmen des Abkommens über Luftqualität zwischen Kanada und den Vereinigten
Staaten von Amerika, das Verpflichtungen beider Länder zur Verringerung der
Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Ver-
bindungen vorsieht, auf bilateraler Ebene das Problem der grenzüberschreitenden
Luftverunreinigung angehen, und dass beide Länder die Aufnahme von Verpflich-
tungen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe erwägen;
des Weiteren in Anerkennung dessen, dass sich Kanada zur Verringerung der Emis-
sionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen
und partikelförmigen Stoffen verpflichtet hat, um den kanadischen Luftqualitäts-
normen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu entsprechen und das nationale Ziel
der Verringerung der Versauerung zu erreichen, und dass sich die Vereinigten Staaten
von Amerika zur Durchführung von Programmen zur Verringerung der Emissionen
von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid, flüchtigen organischen Verbindungen und
partikelförmigen Stoffen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen
Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu erfüllen, weitere Fort-
schritte bei der Verringerung der Auswirkungen von Versauerung und Eutrophierung
zu erzielen sowie die Sichtverhältnisse in Nationalparks und städtischen Gebieten zu
verbessern;
entschlossen, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen
Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen
Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu be-
schränken;
unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den hemisphärischen
Transport der Luftverschmutzung, den Einfluss des Stickstoffkreislaufs und die
potenziellen Synergien und Zielkonflikte zwischen Luftverunreinigung und Klima-
änderungen;
in dem Bewusstsein, dass die Emissionen aus dem See- und Luftverkehr erheblich zu
den nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
beitragen und zu den wichtigen Themenbereichen zählen, die von der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erörtert
werden;
entschlossen, Massnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der
Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach
Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;
in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen3
und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen
Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen,
sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Ho-
heitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen
3 SR 0.120
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.
3
0.814.327
Staaten oder Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden
zugefügt wird;
im Bewusstsein der Notwendigkeit eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur
Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Aus-
wirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksichtigt
werden;
in Anbetracht des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu
den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswirkun-
gen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Ver-
ringerung der Emissionen in die Atmosphäre;
in dem Bewusstsein, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von
Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und
partikelförmigen Stoffen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten
Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs
und Handels darstellen sollten;
unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen
Kenntnisse und Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen
dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für
ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses
Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenar-
beit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;
in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 31. Oktober 19884 in Sofia angenom-
menen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses und dem am 18. November 19915 in Genf
angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Be-
stimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen
organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden
Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissionen ent-
halten;
ferner in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 14. Juni 19946 in Oslo angenom-
menen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen
bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Ver-
minderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kriti-
schen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe
entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdeposition
versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen;
des Weiteren in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im
Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffver-
bindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, befasst;
4 SR 0.814.323
5 SR 0.814.328
6 SR 0.814.324

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