Accord de libre-échange entre les Etats de l'AELE et la République arabe d'Egypte (2014-08-01)

Date de publication27 janvier 2007
1
Übersetzung1
Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und
der Arabischen Republik Ägypten
Abgeschlossen in Davos am 27. Januar 2007
Schweizerische Erklärung über die provisorische Anwendung hinterlegt am 25. Juni 2007
Von der Schweiz provisorisch angewendet ab 1. August 2007
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. Mai 20082
In Kraft getreten am 1. September 20083
(Stand am 1. August 2014)
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden gemeinsam die EFTA-Staaten genannt),
einerseits,
und
die Arabische Republik Ägypten
(im Folgenden Ägypten genannt),
andererseits,
im Folgenden «die Parteien» genannt:
in Erwägung der Bedeutung der zwischen Ägypten und den EFTA-Staaten beste-
henden Bande, insbesondere der im Dezember 1995 in Zermatt unterzeichneten
Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festi-
gen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
eingedenk der Mitgliedschaft Ägyptens und der EFTA-Staaten in der Welthandels-
organisation4 (im Folgenden «WTO» genannt) sowie ihrem Bekenntnis, die Rechte
und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur
Errichtung der WTO ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung
und der Inländerbehandlung,
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb
der Region Europa-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrü-
ckend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zu-
sammenzuarbeiten,
AS 2007 4579; BBl 2008 951
1 Übersetzung des englischen Originaltexts.
2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 29. Mai 2008 (AS 2008 5255)
3 AS 2008 5257
4 SR 0.632.20
0.632.313.211
Zolltarife
2
0.632.313.211
unter Bekräftigung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Ziele und Prinzipien der
Charta der Vereinten Nationen5 und der Allgemeinen Erklärung der Menschen-
rechte,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen zur Ausweitung und Diversifizierung des
gegenseitigen Handels zu schaffen sowie die handels- und wirtschaftspolitische
Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der
Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des
Völkerrechts zu fördern,
entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre
Beziehungen in Richtung freien Handels gemäss der WTO-Regeln zu entwickeln,
in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt
werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen auf Grund
anderer internationaler Verträge, insbesondere der WTO, entbindet,
in der Absicht, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen indem die nachhal-
tige Entwicklung gefördert wird,
ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung der
wirtschaftlichen Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht
unter dieses Abkommen fallen,
überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informa-
tions- und Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel,
überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen für die Förderung der
gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen
schaffen wird,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (im Folgenden
«Abkommen» genannt) abgeschlossen:
I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zielsetzungen
1. Ägypten und die EFTA-Staaten errichten eine Freihandelszone im Einklang mit
den Bestimmungen dieses Abkommens, um den Wohlstand und die wirtschaftliche
Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen markt-
wirtschaftlich orientierten Ländern fusst, sind:
(a) den Warenhandel in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens6 (im Folgenden «GATT 1994» genannt) zu
liberalisieren;
5 SR 0.120
6 SR 0.632.20 Anhang 1C

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