Accord de libre-échange entre les Etats de l'AELE et la République du Chili (2016-09-01)

Date de publication26 juin 2003
1
Übersetzung1
Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile
Abgeschlossen in Kristiansand, Norwegen, am 26. Juni 2003
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 20032
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Dezember 2003
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2004
(Stand am 1. September 2016)
Präambel
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)
und
die Republik Chile,
(nachfolgend als «Chile» bezeichnet),
nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, entschlossen,
die besonderen Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihren
Nationen zu festigen,
durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen
Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere inter-
nationale Zusammenarbeit zu fördern,
klare und für beide Seiten vorteilhafte Regeln für ihre Handelsbeziehungen aufzu-
stellen,
auf ihren Staatsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienst-
leistungen zu errichten,
ein stabiles und berechenbares Umfeld für die Unternehmensplanung und die Inves-
titionen sicher zu stellen,
durch den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum kreatives und innovatives
Handeln zu fördern,
auf ihren Rechten und Pflichten aufzubauen, welche sich aus dem Abkommen von
Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 sowie anderen multilatera-
len und bilateralen Kooperationsinstrumenten ergeben,
sicher zu stellen, dass die Vorteile der Handelsliberalisierung nicht durch private,
wettbewerbsbehindernde Schranken beeinträchtigt werden,
AS 2005 789; BBl 2003 7113
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 11. Dez. 2003 (AS 2005 787)
3 SR 0.632.20
0.632.312.451
Zolltarife
2
0.632.312.451
die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern,
in ihren jeweiligen Staatsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Arbeits-
und Lebensbedingungen zu verbessern,
die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die nachhaltige Entwicklung zu för-
dern,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Men-
schenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen
Verpflichtungen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Verein-
ten Nationen4 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen schaffen
wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und
Investitionen auszubauen,
haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen
(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
I Eingangsbestimmungen
Art. 1 Errichtung einer Freihandelszone
Die EFTA-Staaten und Chile errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang
mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der Zusatz-
abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig
zwischen Chile und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden.
Art. 2 Zielsetzung
Mit diesem Abkommen werden folgende durch seine Grundsätze und Regeln weiter
präzisierten Ziele verfolgt:
(a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in
Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommens (nachstehend als «GATT 19945» bezeichnet);
(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung
mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienst-
leistungen (nachstehend als «GATS6» bezeichnet);
(c) die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(d) die Förderung der Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb in der Frei-
handelszone;
(e) die substantielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihan-
delszone;
4 SR 0.120
5 SR 0.632.20 Anhang 1A.1
6 SR 0.632.20 Anhang 1B
Freihandelsabk. zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile
3
0.632.312.451
(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte
an Geistigem Eigentum sowie der Durchsetzung dieser Rechte; und
(g) die Errichtung eines Rahmens für die weiterführende bilaterale und multi-
laterale Zusammenarbeit, um die Vorteile dieses Abkommens zu erweitern
und zu vergrössern.
Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Unbeschadet von Anhang I gilt dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der Ver-
tragsparteien sowie in Gebieten ausserhalb des Hoheitsgebietes, sofern eine Ver-
tragspartei dort ihre Hoheitsrechte oder ihre Gerichtsbarkeit im Einklang mit dem
internationalen Recht ausüben kann.
2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.
Art. 4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in
Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorgani-
sation sowie aus anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspar-
tei sind (nachfolgend als «das WTO-Abkommen7» bezeichnet), oder aus irgendei-
nem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind,
ergeben.
Art. 5 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts-
und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und
Chile anderseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen
EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen
enthält.
2. Kraft des Vertrags vom 29. März 19238 zwischen der Schweiz und Liechtenstein
über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter
fallenden Angelegenheiten.
Art. 6 Regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher
Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und sorgt
auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen
Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der
ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertrage-
nen Befugnisse handeln.
7 SR 0.632.20
8 SR 0.631.112.514

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