Règlement d’exécution du 5 octobre 1973 de la convention sur la délivrance de brevets européens (2005-07-01)

Date de publication05 octobre 1973
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Originaltext
Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
(AO EPÜ 2000)
Angenommen vom Verwaltungsrat am 7. Dezember 2006
In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2007
(Stand am 1. November 2021)
Erster Teil
Ausführungsvorschriften zum Ersten Teil des Übereinkommens
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Regel 1 Schriftliches Verfahren
Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Erfordernis der
Schriftform erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form auf Papier
reproduzieren lässt.
Regel 2 Einreichung von Unterlagen; Formvorschriften
(1) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt können Unterlagen durch unmit-
telbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen
Nachrichtenübermittlung eingereicht werden. Der Präsident des Europäischen Pa-
tentamts legt die näheren Einzelheiten und Bedingungen sowie gegebenenfalls
besondere formale und technische Erfordernisse für die Einreichung von Unterlagen
fest. Er kann insbesondere bestimmen, dass eine Bestätigung nachzureichen ist.
Wird diese Bestätigung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird die eur opäische Patent-
anmeldung zurückgewiesen; nachgereichte Unterlagen gelten als nicht eingegan-
gen.
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(2) Wo im Übereinkommen
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bestimmt ist, dass ein Schriftstück zu unterzeichnen
ist, kann dessen Authentizität durch eigenhändige Unterschrift oder andere geeignete
Mittel bestätigt werden, deren Benutzung vom Präsidenten des Europäischen Patent-
amts gestattet wurde. Ein Schriftstück, das durch solche anderen Mittel authentifi-
ziert worden ist, erfüllt die rechtlichen Erfordernisse der Unterschrift ebenso wie ein
handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück, das in Papierform eingereicht wurde.
AS 2007 6541
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Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 15. Okt. 2014, in
Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 4199).
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SR 0.232.142.2. Ohne spezielle Bezeichnung beziehen sich hiernach zitierte Art. auf
dieses Übereink.
0.232.142.21
Gewerblicher Rechtsschutz
2
0.232.142.21
Regel 3 Sprache im schriftlichen Verfahren
(1) Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteilig-
te sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. Die in Artikel 14
Absatz 4 vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen
Patentamts eingereicht werden.
(2) Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.
(3) Schriftliche Beweismittel, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder
Sprache eingereicht werden. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen,
dass innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung in einer seiner Amts-
sprachen eingereicht wird. Wird eine verlangte Übersetzung nicht rechtzeitig einge-
reicht, so braucht das Europäische Patentamt das betreffende Schriftstück nicht zu
berücksichtigen.
Regel 4 Sprache im mündlichen Verfahren
(1) Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Betei-
ligte kann sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Euro-
päischen Patentamts bedienen, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätes-
tens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die
Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Jeder Beteiligte kann sich einer Amts-
sprache eines Vertragsstaats bedienen, sofern er selbst für die Übersetzung in die
Verfahrenssprache sorgt. Von diesen Vorschriften kann das Europäische Patentamt
Ausnahmen zulassen.
(2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können sich im mündlichen
Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäi-
schen Patentamts bedienen.
(3) In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen
oder Sachverständigen, die sich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts
oder eines Vertragsstaats nicht hinlänglich ausdrücken können, einer anderen Spra-
che bedienen. Erfolgt die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten, so werden
die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in einer
anderen Sprache als in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgeben,
nur gehört, sofern dieser Beteiligte selbst für die Übersetzung in die Verfahrensspra-
che sorgt. Das Europä ische Patentamt kann jedoch die Übersetzung in eine seiner
anderen Amtssprachen zulassen.
(4) Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann jede
Sprache verwendet werden.
(5) Das Europäische Patentamt übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die
Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amts-
sprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat.
(6) Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeu-
gen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts
abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen.
Europäisches Patentübereinkommen. AO
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0.232.142.21
Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in
die sie übersetzt worden sind. Änderungen einer europäischen Patentanmeldung
oder eines europäischen Patents werden in der Verfahrenssprache in die Nieder-
schrift aufgenommen.
Regel 5 Beglaubigung von Übersetzungen
Ist die Übersetzung eines Schriftstücks erforderlich, so kann das Europä ische Pa-
tentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung
darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Wird die
Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht einge-
reicht, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Regel 6
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Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermässigung
(1) Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 ist innerhalb von zwei Monaten
nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.
(2) Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 ist innerhalb eines Monats nach
Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Dies gilt auch für Anträge nach Arti-
kel 105a. Ist das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Be-
schwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung
innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der
Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags
eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft.
(3) Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentan-
meldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird
die Anmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Massgabe der Gebührenordnung
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ermässigt.
(4) Die in Absatz 3 genannte Ermässigung gilt für
a) kleine und mittlere Unternehmen;
b) natürliche Personen; oder
c) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentli-
che Forschungseinrichtungen.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 a) findet die Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der Fassung Anwendung, in der sie
im Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36, veröffentlicht
wurde.
(6) Ein Anmelder, der die in Absatz 3 genannte Gebührenermässigung in Anspruch
nehmen möchte, muss erklären, dass er eine Einheit oder eine natürliche Person im
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Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 13. Dez. 2013, in Kraft
seit 1. April 2014 (AS 2014 2405). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses
Textes.
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In der AS nicht veröffentlicht.

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