Amendement au Protocole de Montréal relatif à des substances qui appauvrissent la couche d’ozone (2020-09-25)

Date de publication15 octobre 2016

Angenommen in Kigali am 15. Oktober 2016 an der 28. Tagung der Vertragsparteien

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 7. November 2018

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2019

(Stand am 25. September 2020)

Übersetzung

Art. 1 Änderung

Art. 1 Abs. 4

In Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls1 werden die Wörter «Anlage C oder Anlage E» durch folgende Wörter ersetzt: «Anlage C, Anlage E oder Anlage F».

Art. 2 Abs. 5

In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls werden die Wörter «und Artikel 2H» durch die Wörter «und in den Artikeln 2H und 2J» ersetzt.

Art. 2 Abs. 8 Bst. a, 9 Bst. a und 11

In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 des Protokolls werden die Wörter «Artikel 2A bis 2I» durch die Wörter «Artikel 2A bis 2J» und die Wörter «Artikeln 2A bis 2I» jeweils durch die Wörter «Artikeln 2A bis 2J» ersetzt.

An Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls wird folgender Satz angefügt:

«eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Artikels 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in Artikel 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen;»

In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls wird nach dem Wort «welche,» das Wort «und» gestrichen.

Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls wird zu Ziffer iii.

In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a des Protokolls wird nach Ziffer i die folgende Ziffer ii eingefügt:

«ii.ob Anpassungen der globalen Treibhauspotentiale in Gruppe I der Anlage A, Anlage C und Anlage F vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche; und»

Art. 2J

Nach Artikel 2I des Protokolls wird der folgende Artikel angefügt:


1 SR 0.814.021

«Art. 2J Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe

1. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO2—Äquivalent, nicht übersteigt:

a)2019 bis 2023: 90 Prozent;b)2024 bis 2028: 60 Prozent;c)2029 bis 2033: 30 Prozent;d)2034 bis 2035: 20 Prozent;e)2036 und danach: 15 Prozent.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO2—Äquivalent, nicht übersteigt:

a)2020 bis 2024: 95 Prozent;b)2025 bis 2028: 65 Prozent;c)2029 bis 2033: 30 Prozent;d)2034 bis 2035: 20 Prozent;e)2036 und danach: 15 Prozent.

3. Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe der Anlage F produziert, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

a)2019 bis 2023: 90 Prozent;b)2024 bis 2028: 60 Prozent;c)2029 bis 2033: 30 Prozent;d)2034 bis 2035: 20 Prozent;e)2036 und danach: 15 Prozent.

4. Ungeachtet des Absatzes 3 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

a)2020 bis 2024: 95 Prozent;b)2025 bis 2028: 65 Prozent;c)2029 bis 2033: 30 Prozent;d)2034 bis 2035: 20 Prozent;e)2036 und danach: 15 Prozent.

5. Die Absätze 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden.

6. Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden.

7. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe II der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschliesslich durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden.»

Art. 3

Der Einleitungssatz des Artikels 3 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

«1. Für die Zwecke der Artikel 2, 2A bis 2J und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F den berechneten Umfang:»

Am Ende des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer i wird das Wort «und» gestrichen und durch den Wortlaut «, sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, und» ersetzt.

Am Ende des Buchstabens c wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. An Artikel 3 des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt:

«d)ihrer Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Anlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, unter anderem unter Einbeziehung der durch Leckagen an Ausrüstungen, durch industrielle Abluftöffnungen und durch Geräte zur Vernichtung der Stoffe emittierten Mengen, aber unter Ausschluss der zur Verwendung, Vernichtung oder Lagerung aufgefangenen Mengen.

2. Bei der Berechnung des in CO2-Äquivalent ausgedrückten Umfangs der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, Ausfuhren und Emissionen der Stoffe der Anlage F und der Gruppe I der Anlage C für die Zwecke des Artikels 2J, des Artikels 2 Absatz 5 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d verwendet jede Vertragspartei die in Gruppe I der Anlage A, in Anlage C und in Anlage F aufgeführten globalen Treibhauspotentiale dieser Stoffe.»

Art. 4 Abs. 1septies

Nach Artikel 4 Absatz 1sexies des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

«1septies. Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.»

Art. 4 Abs. 2septies

Nach Artikel 4 Absatz 2sexies des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

«2septies. Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F in jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.»

Art. 4 Abs. 5, 6 und 7

In Artikel 4 Absätze 5, 6 und 7 des Protokolls werden die Wörter «Anlagen A, B, C und E» jeweils durch die Wörter «Anlagen A, B, C, E und F» ersetzt.

Art. 4 Abs. 8

In Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls werden die Wörter «Artikel 2A bis 2I» durch die Wörter «Artikel 2A bis 2J» ersetzt.

Art. 4B

Nach Artikel 4B Absatz 2 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

«2bis. Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Massnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben.»

Art. 5

In Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls wird das Wort «2I» durch das Wort «2J» ersetzt.

In Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Protokolls werden die Wörter «Artikel 2I» jeweils durch die Wörter «den Artikeln 2I und 2J» ersetzt.

Die Änderung in Artikel 5 Absatz 5 betrifft nicht die deutsche Übersetzung. Nach Artikel 5 Absatz 8ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

«8quater.

a)Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Artikel 2J berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Artikel 2J...

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