Accord entre la Confédération suisse et le Monténégro concernant la réadmission des personnes en séjour irrégulier (2011-12-01)

Date de publication04 mars 2011

Abgeschlossen am 4. März 2011

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 2011

(Stand am 1. Dezember 2011)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Montenegro,

(nachstehend die Schweiz und Montenegro genannt);

entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Montenegros oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter Bekräftigung ihres Willens, die bestehende gute Zusammenarbeit auszubauen,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Montenegros unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 19501 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20043,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

(a)«Vertragsparteien» bezeichnet die Schweiz und Montenegro.(b)«Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweiz gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt.(c)«Staatsangehöriger Montenegros» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit Montenegros gemäss dessen innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt.(d)«Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Montenegros besitzt.(e)«Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.(f)«Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweiz oder Montenegro erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.(g)«Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Montenegros, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.(h)«Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Montenegro), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt.(i)«Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Montenegro), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.(j)«Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Montenegros, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst.(k)«Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.(l)«Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (eigene Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort anwesend waren oder sich dort aufgehalten haben, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen Montenegros
Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Montenegro rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige Montenegros ist.

2. Montenegro rückübernimmt ferner:

(a)minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz;(b)Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Montenegros einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

3. Montenegro rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz die Staatsangehörigkeit Montenegros verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Schweiz zumindest zugesichert wurde.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Montenegro stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Montenegros unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Montenegros innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Montenegro innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche und von der zuständigen Schweizer Behörde ausgestellte Dokument (Laissez-passer des EJPD) anerkennt.

5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Montenegros die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweiz den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Montenegro rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäss Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

(a)im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung Montenegros sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder(b)nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Montenegros oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet auf dem Luft- oder Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist sind.

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:

(a)der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Montenegros gereist ist; oder(b)die Schweiz dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn: –die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung Montenegros mit einer längeren Gültigkeitsdauer als das Visum bzw. die Aufenthaltsgenehmigung der Schweiz, oder–das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Schweiz wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder–die betreffende Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht.

3. Montenegro rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweiz ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 27. April 1992 sich im Gebiet Montenegros befanden, vorausgesetzt, dass die montenegrinischen Behörden Letzteres zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmegesuchs bestätigen können.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Montenegro stellt die Schweiz der Person, deren Rückübernahme akzeptiert wurde, das für die Rückkehr nach Montenegro erforderliche Reisedokument (Laissez-passer des EJPD) aus.


Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweiz
Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen Montenegros und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet Montenegros die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Schweiz ist.

2. Die Schweiz rückübernimmt ferner:

(a)minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Montenegro;(b)Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der Schweiz einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Montenegro.

3. Die Schweiz rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das...

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