Accord entre les Etats membres de l'AELE et la République de Macédoine (2010-11-30)

Date de publication19 juin 2000
1
Übersetzung1
Abkommen
zwischen den EFTA-Staaten und
der Republik Mazedonien
Abgeschlossen in Zürich am 19. Juni 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20012
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juni 2001
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2002
(Stand am 30. November 2010)
Präambel
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «EFTA-Staaten» genannt
und
die Republik Mazedonien,
im Folgenden «Mazedonien» genannt,
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb
Europas aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und
Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,
in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien
bestehenden Bande, insbesondere der im März 1996 in Vaduz unterzeichneten
Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge
und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
unter Bekräftigung der Verpflichtungen der EFTA Staaten und Mazedoniens hin-
sichtlich des Stabilitätspakts für Südosteuropa sowie ihrer Bereitschaft zu dessen
Unterstützung,
eingedenk der Wichtigkeit, allen Bestimmungen und Prinzipien des KSZE/OSZE-
Prozesses volle Gültigkeit zu verschaffen, insbesondere der Schlussakte von Helsin-
ki und der Charta von Paris für ein neues Europa sowie dem Schlussdokument der
Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa,
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der
Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte
der Angehörigen von Minderheiten und der Grundfreiheiten, sowie eingedenk der
Prinzipien der Vereinten Nationen3,
AS 2004 365; BBl 2001 969
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 Art. 1 Abs. l Bst. a des BB vom 14. März 2001 (AS 2004 363)
3 SR 0.120
0.632.315.201.1
Zollbehandlung EFTA
2
0.632.315.201.1
in der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel
auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische
Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der
Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des
Völkerrechts zu vertiefen,
eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (im
Folgenden WTO genannt) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu
befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der
WTO4 ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der In-
länderbehandlung, und eingedenk der Absicht Mazedoniens, der WTO beizutreten,
entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre
Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel
auszubauen,
in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausge-
legt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen auf Grund
anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet,
entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu
erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in
Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustel-
len,
in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung und Festigung
einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und
damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird,
ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte aller massgeblicher Faktoren die Möglich-
keit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Berei-
che auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informa-
tions- und Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel
sowie damit verwandte Fragen,
ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um
die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitio-
nen zu fördern,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen
genannt) abgeschlossen:
Art. 1 Zielsetzung
1. Die EFTA-Staaten und Mazedonien errichten während einer zehn Jahre währen-
den Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, schritt-
weise eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkom-
mens.
4 SR 0.632.20

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