Ordonnance sur l’octroi de crédits et de cautionnements solidaires à la suite du coronavirus (2020-09-26)

Date de publication25 mars 2020

(Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV)1

vom 25. März 2020 (Stand am 26. September 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung2,

verordnet:

1. Abschnitt: Zweck, Abgrenzung und Gesamtbürgschaftsvolumen
Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt:

a.die Gewährung von Solidarbürgschaften in Ergänzung der Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20061 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU;b.die Teilnahme der Banken und der PostFinance AG am Programm zur Gewährung von Bürgschaften zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19); undc.die Refinanzierung von bestimmten Kreditforderungen durch die Schweizerische Nationalbank (SNB).

2 Die gestützt auf das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU und auf die Verordnung vom 12. Juni 20152 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU bereits anerkannten Bürgschaftsorganisationen (Bürgschaftsorganisationen) können Solidarbürgschaften zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gewähren.


1 SR 951.25
2 SR 951.251

Art. 2 Gesamtbürgschaftsvolumen

Das Gesamtbürgschaftsvolumen, das zur Deckung von Bürgschaftsverlusten aus dem Programm zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus zur Verfügung steht, richtet sich nach den von der Bundesversammlung bewilligten Krediten.


2. Abschnitt: Solidarbürgschaft mit erleichterten Voraussetzungen
Art. 3

1 Eine Bürgschaftsorganisation gewährt formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500 000 Franken, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Gesuchsteller oder Gesuchstellerin) erklären, dass sie:

a.vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind;b.sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;c.aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind; undd.zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben.

2 Jede Bank, die am Programm zur Gewährung von Bürgschaften zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus nach dieser Verordnung teilnimmt (teilnehmende Bank), hat die Rahmenbedingungen gemäss Anhang 1 gegenüber dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu akzeptieren, bevor sie nach Absatz 1 verbürgte Kredite gewährt.

3 Kredite nach Absatz 1, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13, gelten ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat.

4 Hat die kreditgebende Bank die unterzeichnete Kreditvereinbarung nicht innert zwei Bankwerktagen ab Freigabe des Kreditbetrags elektronisch an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt, so wird die Solidarbürgschaft erst im Zeitpunkt des Versands an die Zentralstelle wirksam.

5 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann nach Anhörung der Bürgschaftsorganisationen und der teilnehmenden Banken die Rahmenbedingungen nach Anhang 1 und die Kreditvereinbarung nach Anhang 2 anpassen.


3. Abschnitt: Übrige Solidarbürgschaften
Art. 4

1 Eine Bürgschaftsorganisation kann, in Ergänzung zu Artikel 3, Solidarbürgschaften für Bankkredite in der Höhe von insgesamt bis zu 20 Millionen Franken, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13, gewähren, wenn:

a.der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: 1.die Erklärungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d abgibt,2.über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt; undb.die Bank des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin in Anwendung einer branchenüblichen Kreditprüfung, unter Berücksichtigung der Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung, einen positiven Kreditentscheid fällt und dies gegenüber der Bürgschaftsorganisation bestätigt.

2 Die Höhe der Solidarbürgschaft nach diesem Artikel:

a.reduziert sich im Umfang einer dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin gewährten Solidarbürgschaft nach Artikel 3;b.kann von der Bürgschaftsorganisation bei erheblicher Härte ausnahmsweise angemessen über die 20 Millionen Franken nach Absatz 1 erhöht werden; die Erhöhung muss vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Einvernehmen mit dem EFD genehmigt werden.

3 Der Bürgschaftsvertrag zwischen der Bürgschaftsorganisation und der teilnehmenden Bank richtet sich nach dem Mustervertrag in Anhang 3. Das EFD kann nach Anhörung der Bürgschaftsorganisationen und der teilnehmenden Banken Anhang 3 anpassen.

4 Die Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin nach Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach dem Kreditantrag in Anhang 4. Das EFD kann nach Anhörung der Bürgschaftsorganisationen und der teilnehmenden Banken Anhang 4 anpassen.

5 Solidarbürgschaften nach diesem Artikel sind in jedem Fall betragsmässig begrenzt auf 85 Prozent des von der Bank neu gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13.

6 Die Unterschrift der Bürgschaftsorganisation kann handschriftlich, als Faksimile oder als Stempel erfolgen.


4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Dauer der Solidarbürgschaft

Die Dauer einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung beträgt höchstens fünf Jahre. Artikel 13 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 6 Zweck der Solidarbürgschaft

1 Die Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung dient ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

2 Die Gewährung einer Solidarbürgschaft ist ausgeschlossen, wenn:

a.der Umsatzerlös des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 den Betrag von 500 Millionen Franken überstiegen hat; oderb.der zu verbürgende Kredit dem Kreditnehmer oder der Kreditnehmerin dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.

3 Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:

a.die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen;b.die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt;c.das Zurückführen von Gruppendarlehen; undd.die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene...

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