Ordonnance sur les guides de montagne et les organisateurs d’autres activités à risque (2020-04-07)

Date de publication30 janvier 2019

(Risikoaktivitätenverordnung)

vom 30. Januar 2019 (Stand am 7. April 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 4, 11 Absatz 2, 13 Absatz 2, 18 Absatz 2 und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20101 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusätzliche dem Gesetz unterstellte Aktivitäten

Zusätzlich zu Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes sind dem Gesetz unterstellt:

a.die Tätigkeit als Bergführer-Aspirantin oder Bergführer-Aspirant;b.die Tätigkeit als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer;c.1die Tätigkeit als Wanderleiterin oder Wanderleiter.

1 Die Berichtigung vom 7. April 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 1191).

Art. 2 Gewerbsmässigkeit

1 Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielen.

2 Anbieter handeln nicht gewerbsmässig, wenn sie Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausschliesslich unter der Aufsicht und Verantwortung von nicht gewinnorientiert tätigen Organisationen durchführen, die durch interne Strukturen und Vorgaben die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer garantieren.


2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Aktivitäten

Art. 3

1 Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich:

a.Hochtouren;b.Alpinwandern ab dem Schwierigkeitsgrad T4 nach Anhang 2 Ziffer 1;c.Touren mit Skis, Snowboards und ähnlichen Schneesportgeräten;d.Schneeschuhtouren ab dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 3, mit Ausnahme von Schneeschuhtouren auf ausgeschilderten und geöffneten Winterwanderwegen oder Schneeschuhrouten;e.Variantenabfahrten ab dem Schwierigkeitsgrad WS nach Anhang 2 Ziffer 2;f.Begehen von Klettersteigen;g.Eisfall- und Steileisklettern;h.Klettern mit mehr als einer Seillänge;i.Canyoning;j.River-Rafting auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Raft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 12 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781;k.Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Boot oder einem anderen Sportgerät wie einem Kanu, Kajak, Hydrospeed, Funyak oder Tube;l.Bungee-Jumping mit Ausnahme von Aktivitäten von Schaustellergewerben, die über eine Bewilligung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung vom 4. September 20022 über das Gewerbe der Reisenden verfügen.

2 Als Variantenabfahrten gelten mit Bergbahnen erschlossene und mit Schneesportgeräten durchgeführte Abfahrten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skilift- und Seilbahnanlagen liegen.

3 Als Canyoning gilt das Begehen von Bachbetten mit beschränkten Ausstiegsmöglichkeiten, für das Schwimm- oder Klettertechniken erforderlich sind.

4 Als Bungee-Jumping gilt ein Sprung in die Tiefe in freiem Fall an einem elastischen Seil oder ein Pendelsprung.


1 SR 747.201.1
2 SR 943.11


2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 4 Bergführerinnen und Bergführer

1 Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–h.

2 Dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:

a.altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 1, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist;b.ausländische Fähigkeitsausweise, die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt sind;c.1ein von der Internationalen Vereinigung für Bergführerverbände (IVBV) anerkanntes Diplom als Bergführerin oder Bergführer.

3 Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführerin oder der Bergführer über eine Zusatzausbildung des Schweizer Bergführerverbands (SBV) oder über ein durch die IVBV anerkanntes Diplom verfügt.2


1 Berichtigung vom 15. Okt. 2019 (AS 2019 3159).
2 Berichtigung vom 15. Okt. 2019 (AS 2019 3159).

Art. 5 Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten

1 Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a–h, sofern dies unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 geschieht.

2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer-Aspirant:

a.den Aspirantenkurs des SBV, einen von der IVBV anerkannten Aspirantenkurs oder einen vom Bundesamt für Sport (BASPO) als gleichwertig anerkannten ausländischen Aspirantenkurs bestanden hat;b.Gewähr bietet für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung.

3 Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer-Aspirant über eine Zusatzausbildung des SBV oder über ein durch die IVBV anerkanntes Diplom verfügt und die Aktivität unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3 durchgeführt wird.1


1 Berichtigung vom 15. Okt. 2019 (AS 2019 3159).

Art. 6 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer

1 Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h, sofern der sichere Zu- oder Abstieg:

a.kein Gehen am kurzen Seil erfordert;b.keine Überquerung von Gletschern erfordert; undc.keine Verwendung von technischen Hilfsmitteln wie Pickel oder Steigeisen erfordert.

2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer:

a.«Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG) ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat;b.Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.

3 Dem Abschluss als «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt ist ein altrechtliches Patent nach Anhang 4 Ziffer 2, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist.

4 Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer über eine vom Schweizer Kletterlehrerverband oder dem SBV angebotene oder anerkannte Zusatzausbildung verfügt, die den Bereich Sicherheit und Risikomanagement beim Begehen von Klettersteigen abdeckt.

5 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.


1 SR 412.10

Art. 7 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer

1 Die Bewilligung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e, sofern:

a.die Tour höchstens den folgenden Schwierigkeitsgraden entspricht: 1.bei Skitouren: WS nach Anhang 2 Ziffer 2,2.bei Schneeschuhtouren: WT3 nach Anhang 2 Ziffer 3,3.bei Variantenabfahrten: S nach Anhang 2 Ziffer 2, sofern keine Absturzgefahr gegeben ist;b.keine Gletscher überquert werden;c.abgesehen von Schneesportgeräten, Fellen, Harscheisen und Schneeschuhen keine weiteren technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen, um die Sicherheit der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.

2 Dem Abschluss als «Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:

a.altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 3, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist;b.inländische Fähigkeitsausweise, die vom BASPO als gleichwertig anerkannt sind;c.ausländische Fähigkeitsausweise, die vom SBFI als gleichwertig anerkannt sind.

3 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e solche Aktivitäten durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.

Art. 8 Wanderleiterinnen und Wanderleiter

1 Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, sofern:

a.die Tour höchstens dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 3 entspricht;b.keine Gletscher überquert werden;c.abgesehen von Schneeschuhen keine technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen, um die Sicherheit der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.

2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Wanderleiterin oder der Wanderleiter:

a.«Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG1 ist;b.Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.

3 Dem Abschluss als «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG gleichgestellt sind:

a.ausländische Fähigkeitsausweise, die vom SBFI als gleichwertig anerkannt...

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