Ordonnance sur des mesures transitoires en faveur des médias électroniques en lien avec le coronavirus (COVID-19) (2020-10-08)

Date de publication20 mai 2020

(Covid-19-Verordnung elektronische Medien)

vom 20. Mai 2020 (Stand am 8. Oktober 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 14 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,2

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt folgende durch die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) bedingten einmaligen Beiträge für das Jahr 2020:

a.eine Zahlung an Radio- und Fernsehveranstalter;b.die Finanzierung der Basisdienste der nationalen Nachrichtenagentur Keystone-SDA zur Entlastung der Anbieter elektronischer Medien.

2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Unterstützungsmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG).


1 SR 784.40

Art. 2 Einmalige Zahlung an Radio- und Fernsehveranstalter

1 Auf Gesuch hin leistet das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) einmalig eine Zahlung an folgende Radio- und Fernsehveranstalter:

a.kommerzielle Radioveranstalter mit einer UKW-Funkkonzession für die Verbreitung ihres Radioprogramms in einem Versorgungsgebiet nach Anhang 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 (RTVV);b.komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter mit einer Konzession nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b RTVG2 in einem Versorgungsgebiet nach Anhang 1 RTVV;c.Fernsehveranstalter mit einer Konzession nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a RTVG in einem Versorgungsgebiet nach Anhang 2 RTVV;d.regionale, dem BAKOM nach Artikel 3 RTVG gemeldete Fernsehveranstalter mit einem ausgewiesenen tagesaktuellen Informationsangebot, mit einer erheblichen Publikumsreichweite und einem Betriebsaufwand von mehr als einer Million Franken.

2 Innerhalb der drei Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe a, nach Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Absatz 1 Buchstaben c und d erhält jeder Veranstalter im Rahmen der verfügbaren Mittel dieselbe Summe.


1 SR 784.401
2 SR 784.40

Art. 3 Agenturleistungen

1 Für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. November 2020 übernimmt das BAKOM im Rahmen der verfügbaren Mittel die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien.

2 Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten, die von den Anbietern elektronischer Medien gemäss Vertrag und bestehenden Tarifen zu tragen sind, direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Anbieter in diesem Umfang.

Art. 4 Finanzierung und Höhe der Beiträge

1 Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen nach Artikel 2...

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