Ordonnance instaurant des mesures en lien avec le coronavirus dans le domaine de la justice et du droit procédural (2020-10-13)

Date de publication16 avril 2020

(Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)1

vom 16. April 2020 (Stand am 13. Oktober 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 7 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,3

verordnet:

1. Abschnitt: Präventionsmassnahmen bei Verhandlungen und Einvernahmen
Art. 1

Bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, wie Verhandlungen und Einvernahmen, haben Gerichte und Behörden die angesichts der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit angezeigten Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten.


2. Abschnitt: Zivilverfahren
Art. 2 Einsatz von Videokonferenzen

1 In Abweichung von Artikel 54 der Zivilprozessordnung (ZPO)1 können Verhandlungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a.Die Parteien sind damit einverstanden.b.Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.c.Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.d.Es besteht eine besondere Dringlichkeit.2

2 In Abweichung von den Artikeln 171, 174, 176 und 187 ZPO können Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen und die Erstattung von Gutachten durch sachverständige Personen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a.Die Parteien sind damit einverstanden.b.Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, die Zeugin, der Zeuge oder die sachverständige Person beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.c.Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.3

3 In Abweichung von Artikel 54 ZPO kann bei Videokonferenzen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden. Berechtigten Personen wird der Zugang auf Gesuch hin gewährt.


1 SR 272
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).

Art. 31Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in eherechtlichen Verfahren

In Abweichung von den Artikeln 273, 287, 297 und 298 ZPO2 können Verhandlungen und persönliche Anhörungen in eherechtlichen Verfahren mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist und keine wichtigen Gründe dagegen...

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