Ordonnance sur les effectifs maximums dans la production de viande et d’oeufs (2016-01-01)

Date de publication23 octobre 2013

(Höchstbestandesverordnung, HBV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1

Diese Verordnung gilt für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast.


2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 21Höchstbestände

1 Betriebe müssen folgende Höchstbestände einhalten:

a.bei Tieren der Schweinegattung: 1. 250Zuchtsauen über 6 Monate alt, säugend und nicht säugend,2. 500Zuchtsauen über 6 Monate alt, nicht säugend, oder Remonten über 35 kg und bis 6 Monate alt, beiderlei Geschlechts, auf Deck- oder Wartebetrieben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion,3. 1 500Remonten über 35 kg und bis 6 Monate alt, beiderlei Geschlechts,4. 1 500abgesetzte Ferkel bis 35 kg, beiderlei Geschlechts,5. 2 000abgesetzte Ferkel bis 35 kg, beiderlei Geschlechts, auf spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieben ohne andere Schweinekategorien,6. 1500Mastschweine über 35 kg, beiderlei Geschlechts;b.bei Nutzgeflügel: 1. 27 000Mastpoulets bis zum 28. Masttag,2. 24 000Mastpoulets vom 29. bis zum 35. Masttag,3. 21 000Mastpoulets vom 36. bis zum 42. Masttag,4. 18 000Mastpoulets ab dem 43. Masttag,5. 18 000Legehennen über 18 Wochen alt,6. 9 000Masttruten bis zum 42. Masttag (Trutenvormast),7. 4 500Masttruten ab dem 43. Masttag (Trutenausmast);c.bei Tieren der Rindergattung:300 Mastkälber, die mit Vollmilch oder Milchersatz gemästet werden.

2 In der Poulet- und Trutenmast zählen auch der Einstalltag und der Ausstalltag als Masttage.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4571).

Art. 3 Zulässiger Gesamtbestand

Für die Berechnung des zulässigen Gesamtbestandes im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 LwG werden nicht berücksichtigt:

a.die zur Remontierung des eigenen Bestandes bestimmten Remonten: bis zu einem Drittel des Zuchtsauenbestandes, jedoch höchstens 80 Tiere;b.Ferkel bis 35 kg, die im eigenen Betrieb produziert werden.
Art. 4 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften

Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften gelten die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 einzeln für jeden beteiligten Betrieb.


3. Abschnitt: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben
Art. 5 Zulässige Bestände

1 Das BLW bewilligt Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2.

2 Es bewilligt dem Betrieb höchstens die Bestände, die es ermöglichen, mit dem anfallenden Hofdünger eine Phosphorbilanz nach den Anforderungen von Anhang 1 Ziffern 2.1.4 und 2.1.5 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 einzuhalten.


1 SR 910.13

Art. 6 Gesuch

1 Das Gesuch um eine Bewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW einzureichen.

2 Das BLW holt vor dem Entscheid eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde ein.

Art. 7 Dauer der Bewilligung

Die Bewilligung gilt für 15 Jahre. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung.

Art. 8 Meldepflicht

Ändern sich die für die Bewilligung relevanten Tatsachen, so muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin dies dem BLW innerhalb eines Monats melden. Das BLW kann die bewilligten Bestände vor Ablauf der Bewilligung anpassen.

Art. 9 Entzug der Bewilligung

Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Vorschriften des Tier- oder Gewässerschutzes missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetzten Frist behoben werden.


4. Abschnitt: Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, sowie Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit
Art. 10 Zulässige Bestände für Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten

1 Das BLW bewilligt Betrieben mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, wenn sie im Durchschnitt eines Jahres:

a.mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken;b.mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Lebensmittelnebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen; oderc.mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung sowie mit Lebensmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, decken.

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:

a.der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte anfallen, schriftlich bestätigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist;b.der Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens 75 km liegt;c.die Nebenprodukte bisher nicht von anderen Betrieben übernommen wurden oder diese nicht bereit sind, die Nebenprodukte weiterhin zu übernehmen;d.die Abnahme der Nebenprodukte in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin und dem Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, vereinbart ist; der Vertrag muss Angaben zum Gehalt der Nebenprodukte und der Menge der pro Jahr verwerteten Nebenprodukte beinhalten;e.der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tiere hält, für die diese Verordnung gilt, es sei denn, die Tiere werden als Nutztiere für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch oder als Heimtiere gehalten;f.der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: 1.mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind, und2.mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können.

3 Das BLW erteilt die Bewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte.

Art. 11 Liste der Nebenprodukte

1 Die Nebenprodukte von Milch- oder...

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