Ordonnance sur les aides financières allouées aux organisations familiales (2020-08-01)

Date de publication19 juin 2020

(FOrgV)

vom 19. Juni 2020 (Stand am 1. August 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 21i Absatz 4 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20061 (FamZG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Finanzhilfen an Familienorganisationen für ihre Tätigkeiten in den Förderbereichen nach Artikel 21f FamZG.

Art. 2 Förderbereich «Begleitung und Beratung von Familien sowie Elternbildung»

(Art. 21f Bst. a FamZG)

1 Der Förderbereich «Begleitung und Beratung von Familien sowie Elternbildung» umfasst den Teilbereich «Begleitung und Beratung von Familien» sowie den Teilbereich «Elternbildung».

2 Im Teilbereich «Begleitung und Beratung von Familien» können Familienorganisationen unterstützt werden, welche die Familien in unterschiedlichen Familienphasen, -situationen und -zusammensetzungen begleiten und beraten.

3 Im Teilbereich «Elternbildung» können Familienorganisationen unterstützt werden, welche den Eltern Kenntnisse und Fertigkeiten für die Erziehung von Kindern und das Zusammenleben in der Familie vermitteln.

Art. 3 Förderbereich «Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung»

(Art. 21f Bst. b FamZG)

1 Der Förderbereich «Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung» umfasst den Teilbereich «familienergänzende Kinderbetreuung» und den Teilbereich «familienfreundliche Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen».

2 Im Teilbereich «familienergänzende Kinderbetreuung» können Familienorganisationen unterstützt werden, welche die Anbieter in der familienergänzenden Kinderbetreuung begleiten und beraten. Die familienergänzende Kinderbetreuung umfasst die institutionelle Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter.

3 Im Teilbereich «familienfreundliche Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen» können Familienorganisationen unterstützt werden, welche die Ausgestaltung familienfreundlicher Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen fördern.

Art. 4 Geografische Abdeckung

(Art. 21g Bst. a FamZG)

Eine Familienorganisation gilt als in der ganzen Schweiz tätig, wenn sich ihr Angebot an Familien in mindestens drei der vier Sprachregionen richtet und sie in diesen Sprachregionen über ein ähnlich breites Angebot verfügt.

Art. 5 Tätigkeiten

(Art. 21f FamZG)

Der Bund kann Familienorganisationen Finanzhilfen für regelmässige und einmalige Tätigkeiten gewähren.

Art. 6 Familienorganisation mit Mitgliederorganisationen

(Art. 21h Abs. 2 FamZG)

Eine Familienorganisation mit Mitgliederorganisationen kann die Tätigkeiten, für die sie um Finanzhilfen ersucht, selber ausüben oder ihre Mitgliederorganisationen teilweise oder vollständig damit beauftragen.


2. Abschnitt: Verfahren und Gewährung von Finanzhilfen
Art. 7 Gesuch: Inhalt

(Art. 21i Abs. 1 FamZG)

1 Das Gesuch einer Familienorganisation um Finanzhilfen muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a.institutionelle Voraussetzungen nach Artikel 21g FamZG, die die Familienorganisation erfüllt;b.geplante Tätigkeiten, für die sie um Finanzhilfen ersucht;c.Finanzierung der geplanten Tätigkeiten;d.weitere Behörden und private Organisationen, die sie um Beiträge ersucht;e.Jahresbericht, revidierte Jahresrechnung und Revisionsbericht des Vorjahres sowie genehmigte Jahresrechnung und Budget des laufenden Jahres.

2 Will die Familienorganisation Mitgliederorganisationen mit Tätigkeiten beauftragen, für die sie um Finanzhilfen ersucht, so muss das Gesuch zusätzlich folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a.institutionelle Voraussetzungen nach Artikel 21g FamZG, die die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT