Ordonnance sur la navigation dans les eaux suisses (2020-02-18)

Date de publication08 novembre 1978

(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)1

vom 8. November 1978 (Stand am 18. Februar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 24b Absätze 5 und 6 sowie 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt (BSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse,4

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.

2 Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 21Begriffsbestimmungen

1 In dieser Verordnung gelten als:

a.Fahrzeugarten: 1.Schiff: ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät,2.Schiff mit Maschinenantrieb oder Motorschiff: ein Schiff mit mechanischem Antrieb,3.Schleppverband: ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden; ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband,4.Schubverband: ein Verband, in dem nicht angetriebene starr untereinander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschoben werden,5.schwimmendes Gerät: ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran,6.Fahrgastschiff: ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als zwölf Personen verwendet wird,7.Kursschiff: ein Fahrgastschiff, das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt,8.Güterschiff: ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern verwendet wird,9.Segelschiff: ein Schiff, das für die Fortbewegung mit Segeln versehen ist; ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb,10.Segelbrett: ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten,11.Ruderboot: ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann,12.Raft: ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist, und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen,13.Schlauchboot: ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff,14.Vergnügungsschiff: ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht ein Sportboot im Sinne von Ziffer 15 ist,15.2Sportboot: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU3 (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18,16.4Drachensegelbrett: ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt wird; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht,17.Schiff zu Wohnzwecken: ein Schiff, das so eingerichtet und ausgerüstet ist, dass es zum Zweck des ständigen Wohnens an Bord benutzt werden kann, das bewohnt ist und länger als zwei zusammenhängende Kalendermonate an einer Stelle liegt oder in diesem Zeitintervall immer wieder an den gleichen Liegeplatz zurückkehrt,18.5Wassermotorrad: ein Schiff nach Artikel 3 Ziffer 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua-Scooter oder Jet-Bike),19.Mietschiff: ein Schiff, das von seinem Eigentümer an Dritte auf Zeit und gegen Entgelt an Selbstfahrer überlassen wird,20.Strandboot: ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist; Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote,21.6Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote,22.7Vorrangschiff: ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die zuständige Behörde nach Artikel 14a den Vorrang eingeräumt hat,23.8Tauchscooter: ein durch einen Motor angetriebenes Wasserfahrzeug, das eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich zieht;b.schiffstechnische Begriffe: 1.Bauteil: ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist,2.Länge: –bei Sportbooten gemäss Absatz a Ziffer 15 die Rumpflänge LH gemäss der Norm SN EN ISO 8666910bei anderen Schiffen die Rumpflänge des Schiffskörpers (LH) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile; zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn sie über das Heck hinausragen; aussenbordmotoren, Z-Antriebe und Bauteile, die ohne Zerstörung oder ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge; bei Mehrrumpfschiffen entspricht die Länge der gemessenen Rumpflänge des längsten Einzelrumpfes,3.Breite: –bei Sportbooten mit einem Schiffsrumpf die Rumpfbreite BH gemäss der Norm SN EN ISO 866611; abweichend von der Norm ist die bei Sportbooten mit mehr als einem Rumpf die Rumpfbreite über alle Rümpfe zu messen–bei anderen Schiffen die grösste Breite des Schiffskörpers (Bmax) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile; Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können, gehören nicht zur Breite,4.stilliegendes Schiff: ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist,5.fahrendes Schiff oder Schiff in Fahrt: ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist,6.Nacht: den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang,7.Tag: den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang,8.12Antriebsleistung: die Nennleistung nach Artikel 2 Buchstabe j der Verordnung vom 14. Oktober 201513 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm),9.14wasserdicht: Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird,10.15spritzwasser- und wetterdicht: Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen,11.16Satnav-Gerät: ein Satellitennavigationsgerät; dieser Begriff umfasst Geräte der Satellitensysteme GPS, GLONAS und Galileo;c.nautische Tafeln und Signale: 1.Blinklicht: ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig aufleuchtet,2.Blitzlicht: ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig aufleuchtet,3.Taktlicht: ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro Minute höchstens 20mal aufleuchtet;d.allgemeine Begriffe: 1.17Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines neuen oder gebrauchten Sportbootes oder Bauteiles zum Vertrieb oder zum Gebrauch in der Schweiz im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,2.18gewerbsmässiger Transport: ein Transport von Personen oder Gütern, bei dem die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200919 und der zugehörigen Ausführungsvorschriften sinngemäss erfüllt werden,3.20Radarfahrt: eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird,4.21Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach Ziffer 1,5.22grösserer Umbau eines Sportbootes: ein Umbau eines Sportbootes, bei dem die Antriebsart geändert, der Motor einem grösseren Umbau unterzogen oder das Sportboot in einem Ausmass verändert wird, dass es die geltenden in der EU-Sportboot-Richtlinie und dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt,6.23Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler,7.24Bevollmächtigter: jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,8.25Importeur: Jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland in der Schweiz in Verkehr bringt,9.26privater Importeur: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Schweizer Markt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen,10.27an der Führung eines Schiffes beteiligte Personen: Schiffsführer und Personen, die zur vorgeschriebenen Besatzung gehören oder an Bord eine nautische Tätigkeit im Auftrag des Schiffsführers ausüben.2 In dieser Verordnung gilt für die Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Sportbooten Artikel 3 der EU-Sportboot-Richtlinie; vorbehalten bleiben die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 dieser Verordnung.28

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).
3 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan...

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