Ordonnance sur les mesures dans le domaine de la culture prévues par la loi COVID-19 (2020-09-26)

Date de publication14 octobre 2020

(Covid-19-Kulturverordnung)

vom 14. Oktober 2020 (Stand am 26. September 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele der Unterstützungsmassnahmen

Die Massnahmen nach Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 und nach dieser Verordnung haben zum Ziel:

a.die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für Kulturunternehmen, Kulturschaffende und Kulturvereine im Laienbereich abzumildern;b.Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse zu unterstützen;c.eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.
Art. 2 Begriffe

In Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 und in dieser Verordnung bedeuten:

a.Kulturbereich: die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen; die Kantone können den Begriff des Kulturbereichs enger definieren oder ausweiten;b.Veranstaltung: ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindendes und geplantes kulturelles Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen;c.Kulturunternehmen: juristische Person, die ihren Geschäftsumsatz mehrheitlich im Kulturbereich erzielt;d.Kulturschaffende: natürliche Personen, die hauptberuflich im Kulturbereich tätig sind;e.hauptberuflich im Kulturbereich tätig sein: im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 erster Satz der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20111 (KFV) professionell tätig sein;f.Kulturverein im Laienbereich: Verein von Kulturschaffenden aus den Sparten Musik und Theater, die nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 erster Satz KFV professionell tätig sind;g.staatliche Massnahmen: Massnahmen auf Anordnung der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19);h.Transformationsprojekt: Projekt, das auf das Ziel nach Artikel 1 Buchstabe b ausgerichtet ist und die strukturelle Neuausrichtung eines Kulturunternehmens oder dessen Publikumsgewinnung zum Gegenstand hat.

1 SR 442.11

Art. 3 Finanzhilfen

1 Es können folgende Finanzhilfen gewährt werden:

a.Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Projekten und Einschränkungen des Kulturbetriebs;b.Beiträge an Transformationsprojekte;c.Geldleistungen an Kulturschaffende zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten (Nothilfe);d.Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen.

2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. Die Kantone können kulturpolitische Prioritäten setzen.


2. Abschnitt: Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen
Art. 4 Anspruchsvoraussetzungen

1 Kulturunternehmen erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht.

2 Geltend gemacht werden können nur Schäden im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Projekten, die bereits verbindlich programmiert beziehungsweise verbindlich geplant waren.

3 Es erhalten nur Kulturunternehmen Finanzhilfen, die:

a.am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben;b.weder staatliche Verwaltungseinheiten noch öffentlich-rechtliche Personen sind; undc.ihren Sitz in der Schweiz haben.

4 Für die Finanzhilfen nach diesem Abschnitt gelten als Kulturunternehmen auch Veranstalter im Laienbereich, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindesten 50 000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10 000 Franken erleiden.

Art. 5 Berechnung des Schadens und Höhe der Entschädigung

1 Ersatzfähig sind nur Schäden, die:

a.durch staatliche Massnahmen verursacht wurden; undb.nicht durch andere Entschädigungen gedeckt sind.

2 Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.

3 Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.

Art. 6 Verfahren

1 Gesuche können bis zum 30. November 2021 bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen eingereicht werden.

2 Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens.

3 Die Kantone entscheiden über die Gesuche. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.


3. Abschnitt: Beiträge an Transformationsprojekte
Art. 7 Anspruchsvoraussetzungen

1 Kulturunternehmen erhalten auf Gesuch Finanzhilfen zur Unterstützung von Transformationsprojekten.

2 Es gelten die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c.

Art. 8 Beitragskriterien

1 Die Gesuche werden nach den folgenden...

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