Ordonnance sur les conditions d'entrée, de séjour et de travail des domestiques privés des personnes bénéficiaires de privilèges, d'immunités et de facilités (2011-07-01)

Date de publication06 juin 2011
1
Verordnung
über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen
der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte,
Immunitäten und Erleichterungen geniessen
(Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV)
vom 6. Juni 2011 (Stand am 1. Juli 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 98 Absatz 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20051
(AuG)
und auf Artikel 27 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 (GSG),
verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt, ergänzend zu den Bestimmungen der Gaststaatverord-
nung vom 7. Dezember 20073 (V-GSG), die Einreise-, Zuweisungs-, Aufenthalts-
und Arbeitsbedingungen für private Hausangestellte im Sinne von Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe c GSG.
2 Die kantonalen oder gesamtschweizerischen Normalarbeitsverträge für Arbeit-
nehmende in der Hauswirtschaft sowie alle anderen kantonalen Bestimmungen über
die Arbeits- und Lohnbedingungen von Arbeitnehmenden in der Hauswirtschaft sind
nicht auf die von dieser Verordnung erfassten Personen anwendbar.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Mitglieder des Dienstpersonals (Art. 3) und Mitglieder des lokalen Personals
diplomatischer Missionen, ständiger Missionen oder anderer Vertretungen
bei zwischenstaatlichen Organisationen und konsularischen Posten im Sinne
von Artikel 5 V-GSG;
b. private Hausangestellte mit Schweizer Staatsangehörigkeit sowie solche mit
ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind oder denen vorläufige Aufnahme gewährt
wurde;
AS 2011 2425
1 SR 142.20
2 SR 192.12
3 SR 192.121
192.126
Internationale Organisationen
2
192.126
c. private Hausangestellte, die Mitglieder von Sondermissionen im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g GSG oder Delegierte internationaler Konfe-
renzen für vorübergehende Aufenthalte in der Schweiz begleiten, sofern
diese Mitglieder von Sondermissionen oder diese Delegierten nicht ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
4 Sie ist auf private Hausangestellte, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder der EFTA sind und die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung nicht
ständig in der Schweiz ansässig waren, nur dann anwendbar, wenn das Abkommen
vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder wenn diese Verord-
nung günstigere Bestimmungen vorsieht
Art. 2 Begriff der privaten Hausangestellten
1 Als private Hausangestellte gelten, in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe h
des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19615 über diplomatische Beziehungen
und Artikel 1 Buchstabe i des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19636 über
konsularische Beziehungen Personen, die im häuslichen Dienst von begünstigten
Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG, welche berech-
tigt sind, einen privaten Hausangestellten einzustellen (Arbeitgeber), beschäftigt
sind und die im Besitz einer Legitimationskarte F des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind. Die Legitimationskarte ist
massgebend.
2 Private Hausangestellte sind nicht Angestellte des institutionellen Begünstigten, für
den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tätig ist. Sie werden von der Arbeitgebe-
rin oder dem Arbeitgeber auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags
angestellt.
3 Als häuslicher Dienst gelten alle von privaten Hausangestellten am Wohnsitz der
Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahrgenommenen Tätigkeiten wie Hausarbei-
ten, Kochen, Service, Wäsche, Kinderbetreuung und Gartenarbeiten.
Art. 3 Begriff der Mitglieder des Dienstpersonals
1 Als Mitglieder des Dienstpersonals gelten, in Übereinstimmung mit Artikel 1
Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19617 über diplomatische
Beziehungen und mit Artikel 1 Buchstabe f des Wiener Übereinkommens vom
24. April 19638 über konsularische Beziehungen, die Bediensteten des Entsendestaa-
tes, die als Mitglieder der betreffenden Mission oder Vertretung oder des betreffen-
den konsularischen Postens im Dienst der diplomatischen Mission, der ständigen
4 SR 0.142.112.681
5 SR 0.191.01
6 SR 0.191.02
7 SR 0.191.01
8 SR 0.191.02

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