Ordonnance sur les fonds propres et la répartition des risques des banques et des maisons de titres (2020-03-28)

Date de publication01 juin 2012

(Eigenmittelverordnung, ERV)

vom 1. Juni 2012 (Stand am 28. März 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3g, 4 Absätze 2 und 4, Artikel 4bis Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19342 (BankG) und auf die Artikel 46 Absatz 3 und 72 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20183 (FINIG),4

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Grundsatz

1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.1

2 Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 2 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a.die anrechenbaren Eigenmittel;b.die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung;c.die Risikoverteilung, namentlich die Grenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen;d.die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken.

2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann technische Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 31Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a.regulierte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Wertpapierhäusern1 bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt;b.Hauptindex: ein Index, der sämtliche an einer regulierten Börse gehandelten Effekten (Gesamtmarktindex) oder eine Auswahl der wichtigsten Effekten dieser Börse umfasst, oder ein Index, der die wichtigsten Effekten verschiedener regulierter Börsen umfasst;c.reguliertes Unternehmen: ein im Finanzbereich tätiges Unternehmen, das adäquate Eigenmittelvorschriften insbesondere in Bezug auf Geschäftsrisiken einzuhalten hat und das nach international anerkannten Massstäben reguliert und von einer Bank-, Effekten- oder Versicherungsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird;d.Beteiligungstitel: Titel, der eine Beteiligung am Gesellschaftskapital eines Unternehmens ausweist;e.Eigenkapitalinstrument: Beteiligungstitel im harten oder zusätzlichen Kernkapital sowie Schuldinstrument im zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital;f.entsprechendesAbzugsverfahren: das in den Basler Mindeststandards als «corresponding deduction approach» bezeichnete Verfahren;g.qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument: 1.mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von mindestens zwei anerkannten Ratingagenturen;2.mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von einer anerkannten Ratingagentur, wenn kein Rating einer schlechteren Ratingklasse einer andern von der FINMA anerkannten Ratingagentur vorliegt;3.ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden; oder4.ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur (externes Rating), aber mit einem bankinternen Rating (internes Rating) entsprechend den Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden, gehandelt werden;h.Basler Mindeststandards: diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, welche für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen massgebend sind.2

1 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Die aktuellen Basler Mindeststandards können bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Centralbahnplatz 2, 4002 Basel bezogen oder unter der Internetadresse www.bis.org/bcbs eingesehen werden.

Art. 5 Handelsbuch

1 Die Banken können ein Handelsbuch führen mit Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden.

2 Sie können dem Handelsbuch nur Positionen zuordnen:

a.deren Handelbarkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt ist; oderb.die jederzeit vollständig abgesichert werden können.

3 Eine Handelsabsicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt:

a.die Positionen auf kurze Sicht zu halten;b.von kurzfristigen Marktpreisschwankungen zu profitieren; oderc.Arbitragegewinne zu erzielen.

4 Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten. Das Handelsbuch ist aktiv zu verwalten.

Art. 6 Ratingagenturen

1 Die FINMA kann eine Ratingagentur anerkennen, wenn:

a.deren Ratingmethode und Ratings objektiv sind;b.diese und ihr Ratingverfahren unabhängig sind;c.diese ihre Ratings und die zugrunde liegenden Informationen zugänglich macht;d.diese ihre Ratingmethode, ihren Verhaltenskodex, die Vergütungsgrundlagen und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offenlegt;e.diese über ausreichende Ressourcen verfügt; undf.diese und ihre Ratings glaubwürdig sind.

2 Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen.

3 Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie dieser die Anerkennung.


2. Kapitel: Konsolidierung

Art. 7 Konsolidierungspflicht

1 Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).

2 Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 22 der Bankenverordnung vom 30. April 20141 (BankV) mit folgenden Ausnahmen:2

a.Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 12 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.b.Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegerinnen und Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.

3 Ist die Bank mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben a nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren.

4 Ist sie mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben b nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.


1 SR 952.02
2 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 8 Konsolidierungsarten und Optionen der Bank

1 Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.

2 Bei Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden («Joint Ventures»), kann die Bank die Voll-, die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

3 Bei Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen, auf welche die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignerinnen und Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann die Bank die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

4 Für übrige Minderheitsbeteiligungen kommt das entsprechende Abzugsverfahren zur Anwendung.

5 Im Verfahren der Quotenkonsolidierung sind die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil zu berücksichtigen.

6 Im entsprechenden Abzugsverfahren erfasste Beteiligungen sind in die Risikoverteilung nicht einzubeziehen.

7 Das Abzugsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.

Art. 9 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft

1 Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden:

a.Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind;b.unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.

2 Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass:

a.die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; undb.die übrigen Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.

3 Nach Absatz 1 nicht zu konsolidierende Beteiligungen unterliegen dem entsprechenden Abzugsverfahren, welches ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert erfolgt.

Art. 10 Besondere Vorschriften

1 In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 BankV1 erfüllt sind.2

2 Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen erlassen betreffend die angemessene...

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