Ordonnance concernant l’abattage d’animaux et le contrôle des viandes (2020-07-01)

Date de publication16 décembre 2016

(VSFK)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 Absätze 2 und 3, 10 Absätze 3 und 4, 31 Absätze 3 und 4, 32 Absatz 1 und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141 (LMG) sowie auf die Artikel 22 und 53 Absätze 1 und 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662,3

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe4

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich5

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich1

1 Diese Verordnung regelt:

a.die Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe und das Schlachten;b.die Anforderungen an Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind;c.die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;d.die Lebensmittelgewinnung aus Jagdwild und von anderen Tieren als Säugetieren und Vögeln.

2 Sie gilt nicht für:

a.die Schlachtung und die Verarbeitung von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln, wenn die Schlachtung und die Verarbeitung des Schlachttierkörpers im Herkunftsbestand zur privaten häuslichen Verwendung erfolgt;b.das Zerteilen, das Zerlegen und die Verarbeitung von selbsterlegtem Jagdwild zur privaten häuslichen Verwendung.2

3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, ist die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20163 (LGV) anwendbar.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).
3 SR 817.02

Art. 2 Besondere Vorschriften für Ausfuhrbetriebe

Sofern ein Bestimmungsstaat für die Ausfuhr von Fleisch besondere Anforderungen stellt und die Anerkennung von Ausfuhrbetrieben verlangt, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.


1 SR 916.443.10


2. Abschnitt: Begriffe

Art. 3

In dieser Verordnung bedeuten:

a.1Tiere: Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögel, Gehege- und Jagdwild, Fische und weitere Arten, die gestützt auf Artikel 9 LGV2 vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind;b.Schlachtvieh: Tiere der Rinder—, Schaf—, Ziegen—, Schweine- und Pferdegattung und andere domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche), Camelidae (Kamele), Suidae (Schweine) und Equidae (Pferde);c.Hausgeflügel: Huhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube, Zuchtwachtel;d.Laufvögel: Strausse;e.Gehegewild: Wild, das in der Obhut des Menschen in Gehegen gehalten wird; einschliesslich Kameliden (Camelidae), Bisons (Bos bison) und Zucht-Schalenwild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);f.Jagdwild: freilebendes Wild, das zum Zweck der Lebensmittelgewinnung erlegt wird;g.Schlachttierkörper: Körper eines Tieres nach dem Betäuben und dem Töten oder nach dem Erlegen;h.Schlachterzeugnis: geniessbares Nebenprodukt der Schlachtung: 1.geniessbare Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle),2.weitere geniessbare Teile, die vor der Fleischkontrolle vom Schlachttierkörper abgetrennt werden;i.Teile des Schlachttierkörpers:1.Schlachterzeugnisse,2.tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20113 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;j.Spezifiziertes Risikomaterial: tierische Nebenprodukte nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 (TSV);k.Schlachtbetrieb: Betrieb zum Schlachten von Tieren oder zum Gewinnen von Fleisch von anderen Tieren als Säugetieren und Vögeln;l.Grossbetrieb: Betrieb, der nicht als Betrieb mit geringer Kapazität gilt;m.5Betrieb mit geringer Kapazität: Betrieb, in dem pro Jahr: 1.von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung weniger als 1500 Schlachteinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20036 geschlachtet werden; dabei gelten als Lämmer und Gitzi Tiere bis zu einem Alter von 12 Monaten, oder2.die Schlachtung von anderen Tieren nicht mehr als 60 000 kg Fleisch ergibt;n.Schlachten: Töten und Zerteilen eines Tieres in maximal Sechstel sowie Enthäuten oder Entfedern und Zerteilen von erlegtem Jagdwild in maximal Sechstel zum Zweck der Lebensmittelgewinnung;o.Wildbearbeitungsbetrieb: Schlacht- oder anderer bewilligungspflichtiger Lebensmittelbetrieb, in dem Jagd- und Gehegewild geschlachtet, nicht aber weiter zerlegt und verarbeitet wird;p.Gelegentliche Schlachtung: Schlachtung von weniger als 10 Tieren von Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Laufvögeln pro Woche und höchstens 1000 kg pro Jahr;q.7Hoftötung zur Fleischgewinnung: Betäuben und Entbluten von Tieren im Herkunftsbestand zur Fleischgewinnung;r.8Weidetötung zur Fleischgewinnung: Schiessen und Entbluten von Tieren auf einer Weide im Herkunftsbestand zur Fleischgewinnung.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).
2 SR 817.02
3 SR 916.441.22
4 SR 916.401
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).
6 SR 916.341
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).


2. Kapitel: Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe

1. Abschnitt: Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe

Art. 4 Grundsatz

1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und dass eine Verunreinigung der Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vermieden wird.

2 Sie müssen den Anforderungen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung genügen.

3 Die Untersuchungsplätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung müssen so eingerichtet sein, dass die Untersuchungen vorschriftgemäss und rationell durchgeführt werden können.

4 Das EDI regelt Zahl und Ausstattung der Räume.

Art. 5 Umgebung

Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe dürfen nicht in der Nähe von Emissionsquellen errichtet werden, die nachteilige Auswirkungen auf die Lebensmittelhygiene haben.


2. Abschnitt: Betriebsbewilligung für Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe

Art. 6

1 Vor der Betriebsaufnahme müssen Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Betriebsbewilligung beantragen. Der Antrag muss enthalten:

a.das System der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) nach den Artikeln 78 und 79 LGV1 oder ein entsprechendes Verfahren nach Artikel 80 LGV; undb.einen begründeten Antrag für die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz pro Tierart.

2 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn eine Kontrolle des Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebs ergeben hat, dass dieser den Anforderungen von Artikel 4 entspricht, und lässt ihn nach den Vorschriften von Artikel 7 TSV2 registrieren, sofern er für die Schlachtung von Schlachtvieh bestimmt ist. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) regelt die Registrierung von Betrieben für andere Tierarten.

3 Die kantonale Behörde legt mit der Betriebsbewilligung fest:

a.die höchstzulässige stündliche oder tägliche Schlachtfrequenz für jede bewilligte Tierart und Tierkategorie; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Betäubungseinrichtung, die Arbeitsplätze für die Fleischkontrolle sowie die Kapazität der Kühlräume;b.die jährliche Anzahl Tiere eines bestimmten Herkunftsbetriebs, die nach einer Hof- oder einer Weidetötung zur Fleischgewinnung nach Artikel 9a im Schlachtbetrieb zerteilt werden dürfen.3

4 Betriebsbewilligung und Betriebsnummer gelten für den betreffenden Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb und bleiben auch nach einem Wechsel des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin gültig.

5 Beim Bezug von Neu- oder Umbauten kann vor der endgültigen Betriebsbewilligung eine provisorische, auf längstens drei Monate befristete Betriebsbewilligung erteilt werden, wenn auf Grund einer Besichtigung des Betriebs angenommen werden kann, dass er die Vorschriften über die Infrastruktur und Ausrüstung erfüllt. Die provisorische Bewilligung kann einmal um längstens drei Monate verlängert werden.

6 Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn:

a.Auflagen der Betriebsbewilligung nicht erfüllt werden;b.die Schlachthygiene wiederholt beanstandet worden ist;c.Mängel nicht innert der festgesetzten Frist behoben werden;d.4wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen wurde.

1 SR 817.02
2 SR 916.401
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).


3. Kapitel: Schlachten und Schlachthygiene

1. Abschnitt: Anforderungen an Tiere und Schlachtverbot6

Art. 7 Anforderungen an Tiere

1 Wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, hat dafür zu sorgen, dass diese:

a.zum Zeitpunkt der Schlachtung gesund sind;b.so gefüttert und gepflegt werden, dass sich im Fleisch keine verbotenen Stoffe und keine Stoffe in Mengen finden, welche die vorgeschriebenen Höchstwerte übersteigen;c.ohne offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten gebracht werden.

2 Für kranke und mit Arzneimitteln behandelte Tiere gilt die Meldepflicht nach Artikel 24.

3 Für den Transport und den Aufenthalt im Schlachtbetrieb müssen Massnahmen getroffen werden, die geeignet sind, Verunreinigungen der Tiere zu verhindern.

Art. 8 Schlachtverbot

1 Nicht geschlachtet oder zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung getötet werden dürfen:

a.Tiere, die weniger als sieben Tage alt sind;b.Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehege- und Jagdwild, Laufvögel und andere Tiere, wenn sie augenscheinlich krank sind;c.Tiere aller Arten, bei denen die Absetzfrist für Fleisch für ein Arzneimittel noch nicht abgelaufen ist;d.Tiere, denen verbotene Stoffe und Zubereitungen verabreicht wurden;e.Tiere, die...

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