Ordonnance du DEFR et du DETEC relative à l’ordonnance sur la santé des végétaux (2020-08-01)

Date de publication14 novembre 2019

(PGesV-WBF-UVEK)

vom 14. November 2019 (Stand am 1. August 2020)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 24 Absatz 2, 29 Absätze 2, 3 und 5, 29b, 30, 33 Absätze 1, 2 und 5, 38a, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 49 Absatz 6, 53 Absatz 1, 59a, 60 Absatz 2, 75 Absätze 5 und 7, 96 Absatz 1 sowie 97 Absatz 4 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV),2

verordnen:

1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1

Diese Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur PGesV. Sie legt insbesondere die Quarantäneorganismen und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest sowie die Waren, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.


2. Abschnitt: Quarantäneorganismen, Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen
Art. 2 Quarantäneorganismen

1 Besonders gefährliche Schadorganismen, die als Quarantäneorganismen gelten, sind in Anhang 1 aufgeführt. Dort wird zudem die für den jeweiligen Schadorganismus zuständige Behörde genannt.

2 Quarantäneorganismen, die prioritär zu behandeln sind, sind in Anhang 1 entsprechend gekennzeichnet.

Art. 3 Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen

Schutzgebiete und die betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen sind in Anhang 2 aufgeführt.


3. Abschnitt: Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 4 Befall von spezifischen Pflanzen mit geregelten Nicht-Quarantäneorganismen

1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die bei Befall mit den in Anhang 3 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen, sind in Anhang 3 aufgeführt.

2 Ebenfalls in Anhang 3 sind die Schwellenwerte für den Befall aufgeführt, unterhalb denen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auch zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen.

Art. 5 Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen

1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Artikel 4 dürfen nur dann zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang 4 aufgeführten Massnahmen ergriffen wurden.

2 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen sind, müssen die ergriffenen Massnahmen aufzeichnen und die Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren aufbewahren.

Art. 6 Massnahmen gegen das Auftreten von Erwinia amylovora

1 Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen (Prävalenz) gering gehalten werden soll.

2 Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befallen werden könnten, muss folgende Massnahmen ergreifen:

a.Überwachung der phytosanitären Lage bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.;b.Meldung an den zuständigen kantonalen Dienst bei Verdacht oder Feststellung, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgetreten ist; undc.möglichst rasche Entfernung und sachgerechte Vernichtung befallener Pflanzenteile.

3 Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert die Durchführung der Massnahmen.

4 Unabhängig davon, ob Gebiete nach Absatz 1 ausgeschieden werden, sind die Einfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen von Cotoneaster Ehrh., Photinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot verboten.


4. Abschnitt: Einfuhr von Waren und Überführen von Waren in Schutzgebiete
Art. 7 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist

1 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist, sind in Anhang 5 aufgeführt.

2 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr beiliegt, sind in Anhang 6 aufgeführt.1

3 Die spezifischen Voraussetzungen, die bestimmte Waren nach Absatz 2 für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen, sind in Anhang 7 aufgeführt.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Art. 8 Samen und weitere Waren, deren Einfuhr aus der EU nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist

Die Samen und die weiteren Waren, deren Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) nach Artikel 39 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.

Art. 8a1Warenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU

Die Waren, die nur aus der EU eingeführt werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Art. 9 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind

1 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten sind, sind in Anhang 9 Ziffer 1 aufgeführt.

2 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegt, sind in Anhang 9 Ziffer 2 aufgeführt.

3 Die Waren, die nur in ein Schutzgebiet überführt oder in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 9 Ziffer 3 erfüllen, sind in Anhang 9 Ziffer 3 aufgeführt.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).


5. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
Art. 10 Anmeldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst

1 Die anmeldepflichtige Person muss die kontrollpflichtige Ware spätestens am Tag vor der Einfuhr beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) anmelden.

2 Sie muss zu diesem Zweck elektronische Kopien der für die Einfuhr relevanten Dokumente, namentlich des Pflanzengesundheitszeugnisses, des Lieferscheins und des Luftfrachtbriefes, dem gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) anfügen oder per E-Mail an die Eingangsstelle senden.

3 Der EPSD kann kürzere Fristen als jene nach Absatz 1 vorsehen. Er gibt diese auf seiner Website1 bekannt.


1 HYPERLINK "http://www.blw.admin.ch" > Nachhaltige Produktion > Pflanzengesundheit

Art. 11 Massnahmen im Reiseverkehr

1 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 1 oder Waren nach Artikel 7 Absatz 2, denen kein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, fest, so weisen sie die anmeldepflichtige Person darauf hin, dass die Ware vor Ort entsorgt werden kann oder vom EPSD beschlagnahmt wird.

2 Entsorgt die anmeldepflichtige Person die Ware nicht vor Ort, so veranlasst die Zollstelle, dass die zuständige Eingangsstelle des EPSD die Ware beschlagnahmt.

3 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 2 fest, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, so benachrichtigen sie die zuständige Eingangsstelle des EPSD für die Durchführung der Kontrollen.

4 Die Zollstellen unterstützen den EPSD bei der Durchführung von Kontrollkampagnen.


6. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Art. 12 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Quarantänestationen und geschlossene Anlagen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a.Die physische Isolation der unter Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Ware ist gewährleistet.b.Der Zutritt zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage muss eingeschränkt werden können.c.Die Sterilisierung, Dekontaminierung oder Vernichtung befallener Waren, Abfälle und Ausrüstungen innerhalb der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage ist möglich.d.Es steht genügend Personal mit ausreichender Qualifikation zur Verfügung.e.Ein Notfallplan ist vorhanden.
Art. 13 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

Die im Rahmen der Anerkennung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage bestimmte zuständige Person ist verantwortlich für:

a.die Überwachung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage und deren Umgebung im Hinblick auf das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;b.das Ergreifen notwendiger Massnahmen bei Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;c.die Vergabe der Zutrittsberechtigung; undd.die Buchführung über: 1.Personen, die zutrittsberechtigt sind,2.Besucherinnen und Besucher, die in Begleitung einer zutrittsberechtigten Person Zugang zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage erhalten,3.Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden und sie verlassen,4.den Ursprung der Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden, und5.das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen.
Art. 14 Kontrolle der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

1 Der EPSD kontrolliert regelmässig, ob Quarantänestationen und geschlossene Anlagen die Anforderungen nach Artikel 12 und die Pflichten nach Artikel 13 erfüllen.

2 Er widerruft die Anerkennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn die Anforderungen nach Artikel 12 oder die Pflichten nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt werden.


7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren
Art. 15 Samen und weitere Waren, deren Inverkehrbringen nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist1

Die Samen und die weiteren Waren, deren Inverkehrbringen nach Artikel 60 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1...

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