Ordonnance du DFI sur les validations de compétences et les attestations de compétences requises pour les manifestations avec rayonnement laser (2020-08-01)

Date de publication26 juin 2020

vom 26. Juni 2020 (Stand am 1. August 2020)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Februar 20191 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG),

verordnet:

Art. 1 Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise

Die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 an Veranstaltungen mit Laserstrahlung berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.

Art. 2 Unterlagen

Wer Sachkundebestätigungen oder Sachkundenachweise nach Artikel 1 beantragen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 30. April ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:

a.Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;b.Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
Art. 3 Meldungen

1 Die zur Ausstellung von Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweisen nach dem Anhang berechtigten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:

a.eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss gibt über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen;b.die Daten der geplanten Ausbildungen und Prüfungen für das Folgejahr.

2 Sie melden dem BAG jeweils nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum, denen eine Sachkundebestätigung oder ein Sachkundenachweis ausgestellt wurde.

3 Sie melden dem BAG Anpassungen der Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie der fachlichen Qualifikationen an den Stand des Wissens und der Technik.

Art. 4 Überprüfung

Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen und die fachlichen Qualifikationen weiterhin dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.


Anhang

(Art. 1)

Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise

1.Die nachstehenden Sachkundebestätigungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a V-NISSG (SB) und Sachkundenachweise nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b V-NISSG (SN) berechtigen an Veranstaltungen mit Laserstrahlung zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4:

Bezeichnung

Ausstellende Prüfungsstellen

SB für Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich

–Technische Berufsschule Zürich, Ausstellungsstrasse 70, 8090 Zürich

– Laserworld Switzerland AG, Kreuzlingerstrasse 5...

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