Ordonnance du DFI sur les boissons (2020-07-01)

Date de publication16 décembre 2016

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung:

a.natürliches Mineralwasser und Quellwasser;b.Fruchtsaft;c.Gemüsesaft;d.Fruchtnektar;e.aromatisierte Getränke, Sirup, coffeinhaltige Getränke;f.Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, entkoffeinierter Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee;g.alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer Entsprechungen ohne oder mit geringem Alkoholgehalt: 1.Bier, alkoholfreies Bier,2.Wein, Schaumwein,3.alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein,4.Traubenmost, Likörwein,5.weinhaltige Getränke,6.Obstwein, alkoholfreier Obstwein,7.Kernobstsaft im Gärstadium, Fruchtwein,8.Honigwein (Met),9.Spirituosen.

2 Sie gilt nicht für Trinkwasser, das in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) geregelt ist.


1 SR 817.022.11

Art. 2 Ethylalkoholgehalt und Zugabe von Kohlendioxid

1 Der Ethylalkoholgehalt von alkoholfreien Getränken darf bezogen auf das trinkfertige Getränk 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

2 Die Zugabe von Kohlendioxid ist zulässig, ausser bei Spirituosen.

Art. 3 Zusätzliche Kennzeichnung

Bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden; ausgenommen sind natürliches Mineralwasser, Quellwasser sowie alkoholische Getränken und ihre alkoholfreien Entsprechungen.


2. Titel: Wasser

1. Kapitel: Natürliches Mineralwasser

Art. 41Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für natürliches Mineralwasser:

a.das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird;b.das zur Verwendung als Zutat in einem Lebensmittel auch in Grossbehältern geliefert werden kann.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 5 Begriffe

1 Natürliches Mineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einer unterirdischen Schicht oder Lagerstätte hat. Es wird aus einer oder mehreren Quellen gewonnen, die über eine oder mehrere natürliche oder künstliche Austrittsstellen erschlossen sind.1

2 Eine Quelle entspricht einem spezifischen, hydrogeologisch charakterisierbaren Grundwasservorkommen.

3 Stammt ein natürliches Mineralwasser aus mehreren Quellen, so muss seine physikalisch-chemische Zusammensetzung konstant bleiben.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 6 Anforderungen

1 Natürliches Mineralwasser muss sich auszeichnen durch seine besondere geologische Herkunft, die Art und Menge der mineralischen Bestandteile, die ursprüngliche Reinheit sowie durch eine Zusammensetzung, eine Temperatur und einen Erguss, die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleichbleiben. Diese Charakteristik muss mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach folgenden Kriterien bestimmt werden:

a.geologisch und hydrogeologisch;b.physikalisch, chemisch und physikalisch-chemisch;c.mikrobiologisch.

2 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sind über das Ergebnis dieser Untersuchung zu informieren. Es sind die Unterlagen nach Anhang 1 einzureichen.

3 Zum Zeitpunkt der Abfüllung muss natürliches Mineralwasser den Höchstwerten nach Anhang 2 entsprechen.

Art. 7 Fassung und Abfüllung

1 Natürliches Mineralwasser muss so gefasst und zum Abfüllort geleitet werden, dass die chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften, die das Wasser am Quellaustritt besitzt, weitgehend erhalten bleiben. Insbesondere muss die Quelle am Austrittsstelle gegen Verunreinigung geschützt sein.

2 Fassungen, Rohrleitungen und Reservoirs müssen aus einem für natürliches Mineralwasser geeigneten Material bestehen und so beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verhindert wird.

3 Natürliches Mineralwasser darf von der Quelle zum Abfüllort ausschliesslich in Rohrleitungen geführt werden. Der Transport in Tankwagen ist nur gestattet für die Verwendung von natürlichem Mineralwasser als Zutat in einem Lebensmittel.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 8 Zulässige Behandlungen und Reinheitsanforderungen

1 Natürliches Mineralwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen werden.

2 Abweichend von Absatz 1 sind erlaubt:

a.das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüftung mit hygienisch einwandfreier oder mit Ozon angereicherter Luft, zum Entfernen oder Vermindern von unerwünschten Bestandteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in seinen wesentlichen Bestandteilen keine Veränderung erfährt;b.die vollständige oder teilweise Entfernung des Kohlendioxids durch ausschliesslich physikalische Verfahren;c.die Zugabe von Kohlendioxid;d.die Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid oder zur Senkung des Fluoridgehalts;e.andere Behandlungen, sofern diese: 1.zwingend notwendig sind,2.das natürliche Mineralwasser in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht verändern, und3.nicht der hygienischen Verbesserung eines an der Quelle nicht einwandfreien natürlichen Mineralwassers dienen.

3 Desinfektionsbehandlungen jeder Art, die Zugabe von bakteriostatischen Elementen und alle anderen Behandlungen, die den Keimgehalt verändern, sind verboten.

Art. 9 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «natürliches Mineralwasser». Setzt das Mineralwasser unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen Kohlendioxid frei, so lautet die Sachbezeichnung:

a.«natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser», wenn das Wasser denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt; Kohlendioxid, das innerhalb der üblichen technischen Toleranzen frei wird, kann in gleicher Menge aus demselben Quellvorkommen wieder zugegeben werden;b.«natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt», wenn der Gehalt an Kohlendioxid aus dem gleichen Quellvorkommen stammt und nach der Abfüllung höher ist als beim Quellaustritt;c.«natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt», wenn dem Mineralwasser Kohlendioxid zugegeben wurde, das nicht aus dem gleichen Quellvorkommen stammt.

2 Bei einer Behandlung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b ist die Sachbezeichnung durch den Hinweis «Kohlensäure ganz entzogen» beziehungsweise «Kohlensäure teilweise entzogen» zu ergänzen.

3 Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben ergänzt werden:

a.«mit geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 500 mg/l beträgt;b.«mit sehr geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 50 mg/l beträgt;c.«mit hohem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt mehr als 1500 mg/l beträgt;d.«natriumhaltig», wenn der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;e.«calciumhaltig», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt;f.«magnesiumhaltig», wenn der Magnesiumgehalt mehr als 50 mg/l beträgt;g.«eisenhaltig», wenn der Gehalt an zweiwertigem Eisen mehr als 1 mg/l beträgt;h.«fluoridhaltig», wenn der Fluoridgehalt mehr als 1 mg/l beträgt;i.«bicarbonathaltig» oder «hydrogencarbonathaltig», wenn der Hydrogencarbonatgehalt mehr als 600 mg/l beträgt;j.«sulfathaltig», wenn der Sulfatgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;k.«chloridhaltig», wenn der Chloridgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;l.«Säuerling» oder «Sauerbrunnen», wenn der Gehalt an freiem, quelleigenem Kohlendioxid mehr als 250 mg/l beträgt;m.«mit viel Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid mehr als 6500 mg/l beträgt;n.«mit wenig Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid nicht mehr als 4000 mg/l beträgt;o.«kann abführend wirken», wenn mehr als 2000 mg/l Sulfate vorhanden sind;p.1«geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung», wenn folgende Höchstwerte eingehalten werden: Sulfat240 mg/lNatrium20 mg/lNitrat10 mg/lFluorid0,7 mg/lMangan0,05 mg/lNitrit0,02 mg/lArsen0,005 mg/lUran0,002 mg/l.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Auf den Behältnissen sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) der Ort des Quellaustritts und der Name der Quelle anzugeben. Stammt das Mineralwasser aus mehreren unterirdischen Schichten oder Lagerstätten, so sind auf den Behältnissen die Orte aller Quellaustritte und die Namen der Quellen anzugeben.2

2 Das Verzeichnis der Zutaten ist durch die Angabe der Menge der charakteristischen Bestandteile des natürlichen Mineralwassers zu ersetzen.3

3 Natürliches Mineralwasser nach Artikel 5 Absatz 1 darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen in den Handel gebracht werden.4

4 Enthalten Etiketten oder Aufschriften auf den Verkaufsbehältnissen von Mineralwasser einen Fantasienamen (Handelsbezeichnung), so muss der Ort oder der Name der Quelle in Buchstaben angegeben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der grösste Buchstabe, der für die Angabe des Fantasienamens benutzt wird. Dies gilt auch für die Werbung.

5 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung mit ozonangereicherter Luft gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, umfasst in der Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «dieses Wasser wurde einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit...

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