Urteil Nº 9C 841/2019 Bundesgericht, 30-03-2020

Judgement Number9C 841/2019
Date30 mars 2020
Subject MatterInvalidenversicherung Invalidenversicherung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_841/2019
Urteil vom 30. März 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. November 2019 (VBE.2019.194).
Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene A.________ meldete sich am 10. Juni 2014 unter Hinweis auf eine schwere Depression und einen Diabetes mellitus Typ I bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere der Begutachtung des Versicherten durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB; Expertise vom 29. Februar 2016) - verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Mai 2016.
Am 18. April 2018 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2019 nicht auf die Neuanmeldung ein.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei unter Au fhebung des angefochtenen Entscheids auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweis).
2.
2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die bei einer Neuanmeldung analog zur Rentenrevision anwendbaren Regeln und das Beweismass der Glaubhaftmachung...

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