Urteil Nº 9C 800/2020 Bundesgericht, 07-01-2021

Judgement Number9C 800/2020
Date07 janvier 2021
Subject MatterKrankenversicherung Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_800/2020
Urteil vom 7. Januar 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Debitorenmanagement FDI6, Postfach, 8000 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2020 (730 20 110 / 283).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz erwog, der Sozialdienst sei zwar nicht ermächtigt gewesen, für den Beschwerdeführer eine tiefere Franchise sowie den Unfalleinschluss zu beantragen, indes habe die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Telefonats mit dem Versicherten vom 21. Januar 2016 in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass dieser bei fehlendem Einverständnis der Reduktion der Franchise und dem Unfalleinschluss widersprochen hätte, andernfalls er die Vertretung durch den Sozialdienst stillschweigend genehmigt habe,
dass sie weiter feststellte, der Beschwerdeführer habe keine Nachweise offeriert für die behauptete spätere Erhöhung der Franchise und Sistierung des Unfalleinschlusses, sondern vielmehr zunächst während zweier Jahre ab August 2016 bis Juli 2018 die Prämien ohne Beanstandung beglichen,
dass die Beschwerdeschrift nichts enthält, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass sich der Beschwerdeführer darin vielmehr darauf beschränkt erneut die fehlende Ermächtigung des Sozialamtes zu rügen, ohne sich mit den vorstehend dargestellten Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen, wonach die beanstandeten Änderungen in casu trotz fehlender Ermächtigung gültig erfolgt sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT