Urteil Nº 9C 658/2019 Bundesgericht, 30-10-2019

Judgement Number9C 658/2019
Date30 octobre 2019
Subject MatterAlters- und Hinterlassenenversicherung Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_658/2019
Urteil vom 30. Oktober 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2019 (200 19 477 AHV).
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 4. September 2019, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde abwies, die A.________ gegen den von ihm Mahngebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 455.- (betreffend zehn Rechnungen) fordernden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Mai 2019 erhoben hatte,
in die von A.________ gegen den kantonalen Entscheid am 5. Oktober 2019 eingereichte Beschwerde und das darin enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe vom 5. Oktober 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine eigene abweichende Sichtweise darzulegen und das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen, so betreffend die Frage der Befangenheit des Zweigstellenleiters sowie seines Stellvertreters, den Einwand der res iudicata und die Höhe der erhobenen Mahngebühren,
dass der Beschwerdeführer sich auch mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es...

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