Urteil Nº 9C 654/2019 Bundesgericht, 10-12-2019

Judgement Number9C 654/2019
Date10 décembre 2019
Subject MatterInvalidenversicherung Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_654/2019
Urteil vom 10. Dezember 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2019 (IV.2018.00104).
Sachverhalt:
A.
Dem 1967 geborenen A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. September 2001 rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die 2003 und 2009 angehobenen Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse.
Anlässlich einer 2015 eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle u.a. ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim Zentrum B.________ vom 17. Juni 2016. Gestützt darauf wurde vorbescheidweise die Aufhebung der bisherigen Rente mangels weiterhin bestehender anspruchsbegründender Invalidität angekündigt, wogegen A.________ Einwendungen erhob. Am 1. Dezember 2017 wies die Verwaltung den Versicherten auf seine Mitwirkungspflicht im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen hin und führte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurden die Rentenleistungen auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats eingestellt.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2019 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Dezember 2017 sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur "Durchführung eines rechtsgültigen Abklärungs-Eingliederungsverfahrens unter allen, je nach Entwicklung in Betracht fallenden Rechtstiteln," und zu anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung...

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