Urteil Nº 9C 499/2021 Bundesgericht, 19-10-2021

Judgement Number9C 499/2021
Date19 octobre 2021
Subject MatterBerufliche Vorsorge Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_499/2021
Urteil vom 19. Oktober 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
PRIVOR Stiftung 3. Säule, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
B.________,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. September 2021 (200 21 467 BV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. September 2021,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. September 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 21. September 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, im Rahmen der Auslegung einer reglementarischen Bestimmung die Anwendung der "Unklarkeitsregel" und die Klärung des Begriffs des Geschwisters bzw. Halbgeschwisters zu verlangen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT