Urteil Nº 9C 478/2020 Bundesgericht, 01-09-2020

Judgement Number9C 478/2020
Date01 septembre 2020
Subject MatterInvalidenversicherung Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_478/2020
Urteil vom 1. September 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2020 (IV.2018.00234).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2020,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 8. August 2020eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz der im Revisionsverfahren eingeholten Expertise des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 21. April 2016 Beweiswert zuerkannte und gestützt darauf u.a. eine Aggravation feststellte,
dass der Beschwerdeführer dagegen zunächst vorbringt, die aus den Unfällen 2003 und 2006 resultierenden Knieleiden und Armbeschwerden seien im Gutachten verschwiegen, bagatellisiert und in der Gesamtschau überhaupt nicht gewürdigt worden,
dass sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, dass sich die Gutachter mit diesen Beschwerden befasst haben, weshalb die nicht weiter substanziierte Rüge nicht über eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung hinausgeht, was rechtsprechungsgemäss unbehelflich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
dass dies auch für die weiteren Rügen gilt, der vorinstanzliche Entscheid sei widersprüchlich, wenn darin zum einen festgehalten werde, eine Aggravation sei erstmals im Rahmen der MZR-Begutachtung festgestellt worden, wogegen bereits die ABI-Gutachter (am 27. Januar...

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