Urteil Nº 9C 461/2021 Bundesgericht, 19-10-2021

Judgement Number9C 461/2021
Date19 octobre 2021
Subject MatterErwerbersatzordnung Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_461/2021
Urteil vom 19. Oktober 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juni 2021 (EO.2021.1).
Sachverhalt:
A.
A.________, MLaw, absolvierte vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2019 ein Anwaltspraktikum. Vom 12. August bis zum 22. November 2019 durchlief er die Offiziersschule, weshalb ihm die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse) für diesen Zeitraum eine auf der Grundlage des Praktikumslohnes berechnete Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 182.40 pro Tag ausrichtete. Am 8. Juni 2020 legte A.________ die schriftliche Anwaltsprüfung erfolgreich ab. Vom 22. Juni bis zum 30. Oktober 2020 leistete er Militärdienst (Abverdienen des Offiziersgrades), wofür ihm die Ausgleichskasse eine Entschädigung entsprechend dem Mindestansatz von Fr. 111.- pro Tag ausrichtete. Mit Verfügung vom 24. November 2020 resp. Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 bestätigte die Verwaltung die Höhe dieser Entschädigung. Am 20. April 2021 bestand A.________ auch den mündlichen Teil der Anwaltsprüfung.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde des A.________ mit Urteil vom 2. Juni 2021 gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 auf und wies die Sache zur Neubemessung der EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni bis zum 30. Oktober 2020 an die Ausgleichskasse zurück.
C.
Die Ausgleichskasse beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des Urteils vom 2. Juni 2021 sei der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 vollumfänglich zu bestätigen und die Verfügung vom 24. November 2020 wieder in Kraft zu setzen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Das angefochtene Rückweisungsurteil verpflichtet die Ausgleichskasse, die Erwerbsersatzentschädigung für die Dienstzeit vom 22. Juni bis zum 30. Oktober 2020 mit einem höheren als dem Mindestansatz neu festzulegen (vgl. für Einzelheiten nachfolgende E. 3.2). Ob es sich dabei (materiell) um einen End- oder Zwischenentscheid handelt, kann offenbleiben. Das Urteil beinhaltet einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Ausgleichskasse, da ihr Beurteilungsspielraum wesentlich eingeschränkt wird, ohne dass sie eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist (grundsätzlich; vgl. sogleich E. 1.2) einzutreten.
1.2. Die Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Beschwerdebegründung (vgl. Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418) ergibt, dass dem Antrag betreffend die Verfügung vom 24. November 2020 keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Beschwerde zielt allein auf die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2020, der an die Stelle der genannten Verfügung getreten ist (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2; 132 V 368 E. 6.1).
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 145 V 57 E. 4).
2.
2.1. Personen, die in der...

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