Urteil Nº 9C 43/2021 Bundesgericht, 09-04-2021

Date09 avril 2021
Judgement Number9C 43/2021
Subject MatterInvalidenversicherung Invalidenversicherung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_43/2021
Urteil vom 9. April 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 1. Dezember 2020 (5V 20 174).
Nach Einsicht
in die Beschwerde der IV-Stelle Luzern vom 15. Januar 2021 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Dezember 2020, mit welchem die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, wobei die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente an A.________ während des Abklärungsverfahrens angeordnet wurde,
in die Vernehmlassung der Versicherten vom 23. Februar 2021, mit der diese unter Abweisung der Beschwerde die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2015 und einstweilen weiterhin beantragt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist,
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still stehen,
dass dieser Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG nicht gilt in Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen,
dass der beschwerdeführenden IV-Stelle gemäss eigenen Angaben der angefochtene Entscheid am 4. Dezember 2020 zugestellt wurde,
dass sie diesen Entscheid ausdrücklich nur insoweit anficht, als darin die einstweilige Weiterausrichtung der halben Invalidenrente und damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG angeordnet wurde,
dass demgemäss der Fristenstillstand im vorliegenden Verfahren nicht gilt, womit die am 15. Januar 2021 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist,
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Versicherte in ihrer...

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