Urteil Nº 9C 240/2021 Bundesgericht, 09-06-2021

Date09 juin 2021
Judgement Number9C 240/2021
Subject MatterErgänzungsleistung Ergänzungsleistung zur AHV/IV
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_240/2021
Urteil vom 9. Juni 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. April 2021 (VV.2020.235/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. April 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. April 2021 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
in die beim Bundesgericht am 26. April 2021 eingegangene ergänzende Eingabe der A.________,
in die vom gleichen Tag datierende Mitteilung des Bundesgerichts, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse für Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,
in die weitere Eingabe der A.________ vom 29. April 2021 (Poststempel) und das separat gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach die...

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