Urteil Nº 8C_207/2019 Bundesgericht, 03-07-2019

Judgement Number8C_207/2019
Date03 juillet 2019
Subject MatterInvalidenversicherung Invalidenversicherung (Rente, Neuanmeldung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_207/2019
Urteil vom 3. Juli 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente, Neuanmeldung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2019 (IV.2018.00972).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 20. September 2010 meldete sich der 1960 geborene A.________ unter Hinweis auf ein seit der Geburt bestehendes Geburtsgebrechen am linken Arm und eine seit Mai 2010 andauernde Depression (erneut) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung des erwerblichen und des medizinischen Sachverhaltes sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Ein am 11. Februar 2013 eingeleitetes erstes Revisionsverfahren hatte keine Änderung des Rentenanspruchs zur Folge (Mitteilung vom 13. März 2013). Im Frühjahr 2016 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet. In dessen Verlauf beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie für Neurologie FMH mit einer bidisziplinären psychiatrisch-neurologischen Begutachtung. Gestützt auf die am 21. Dezember 2016 erstattete Expertise hob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 3. Mai 2017 auf. Diese blieb unangefochten.
A.b. Im Januar 2018 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Darauf trat die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 8. Juni 2018) nicht ein (Vorbescheid vom 18. Juni 2018, Verfügung vom 19. Oktober 2018).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2019 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 19. Oktober 2018 sei auf seine Neuanmeldung einzutreten und der Grad seiner Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Im weiteren lässt er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Die IV-Stelle lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1 BGG), die wie die Beweiswürdigung willkürlich sein muss (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444), kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen namentlich die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) sowie die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen oder die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu...

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