Urteil Nº 8C 739/2023 Bundesgericht, 21-05-2024

Date21 mai 2024
Judgement Number8C 739/2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_739/2023
Urteil vom 21. Mai 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch ihre Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2023 (VBE.2023.155).
Sachverhalt:
A.
Die im Mai 2017 geborene A.________ wurde am 13. Oktober 2021 von ihren Eltern wegen eines Diabetes Typ 1 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste in der Folge eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 13. Juli 2022). Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 lehnte sie einen Leistungsanspruch der Versicherten ab.
B.
Dagegen liess A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erheben. Nachdem ihr die Vernehmlassung der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, beantragte A.________ in ihrer Replik die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Befragung ihrer Eltern und eventualiter einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit Urteil vom 28. September 2023 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung - ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Versicherungsgerichts vom 28. September 2023 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Februar 2023 aufzuheben und es sei letztere anzuweisen, ihr auf den frühestmöglichen Zeitpunkt hin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Befragung der Eltern, allenfalls zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, der vorinstanzliche Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 und 3.3). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47 E. 3), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279 E. 1; SVR 2014 UV Nr. 11 S. 37, 8C_273/2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (BGE 134 I 331 E. 2.3; SVR 2020 IV Nr. 55 S. 188, 8C_751/2019 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57,...

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