Urteil Nº 8C 563/2020 Bundesgericht, 07-12-2020

Date07 décembre 2020
Judgement Number8C 563/2020
Subject MatterUnfallversicherung Unfallversicherung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_563/2020
Urteil vom 7. Dezember 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
Lloyd's London, Zweigniederlassung Zürich, XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd's, vertreten durch XL Catlin Services SE, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch MLaw Rechtsanwältin Annemarie Gurtner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2020 (UV.2018.00292).
Sachverhalt:
A.
Der 1987 geborene A.________ war zuletzt seit dem 20. August 2003 als Eishockeyspieler beim Eishockeyclub B.________ angestellt und dadurch bei der XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd's, Zweigniederlassung Zürich (im Folgenden: Catlin), gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. November 2014 erlitt er in einem Eishockeyspiel bei einem Ellenbogencheck gegen den Kopf und anschliessendem Aufprall des Hinterkopfes auf dem Eis eine Commotio cerebri (die insgesamt sechste) mit Bewusstseinsverlust von maximal einer Minute. Seine Eishockeykarriere musste er in der Folge beenden. Die Catlin erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Am 10. November 2015 schloss A.________ eine einjährige Weiterbildung mit dem höheren Wirtschaftsdiplom VSK HWD ab. Ab 1. September 2016 arbeitete er in einem Vollzeitpensum als Sachbearbeiter für die C.________ AG. Seit 1. September 2017 ist er bei der D.________ AG als Junior Immobilienbewirtschafter in einem 90 %-Pensum angestellt.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 schloss die Catlin den Fall per 30. September 2016 ab und stellte die vorübergehenden Leistungen per 31. August 2016 (Taggeld) resp. 30. September 2016 (Heilbehandlung) ein. Einen Rentenanspruch verneinte sie mit der Begründung, A.________ könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juni 2020 gut. Es hob den Einspracheentscheid der Catlin auf und stellte fest, dass A.________ ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % habe.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Catlin beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu Recht eine Rente zugesprochen hat. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob das kantonale Gericht das Erwerbseinkommen, dass der Beschwerdegegner erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen), rechtskonform ermittelt hat.
2.2. Unbestritten ist der Fallabschluss per 30. September 2016. Es steht zudem fest, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Folgen des Unfalls vom 11. November 2014 nicht mehr als professioneller Eishockeyspieler tätig sein kann und ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
2.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,...

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