Urteil Nº 8C 53/2021 Bundesgericht, 09-04-2021

Date09 avril 2021
Judgement Number8C 53/2021
Subject MatterUnfallversicherung Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_53/2021
Urteil vom 9. April 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang; psychisches Leiden),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. November 2020 (UV 2018/39).
Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene A.________ war beim Restaurant X.________ angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als sie am 20. Januar 2016 an der Kasse tätig war, trat ein Mann an die Verkaufstheke, wo ihn A.________ nach seiner Bestellung fragte. Er antwortete, er wolle ihren Kopf und wiederholte dies auf Nachfrage. Zudem steckte er seine linke Hand in die Jackentasche, worin er zwei grosse Steine mitführte, und rief die Worte "Allah Akbar". Laut Unfallmeldung erlitt A.________ einen Schock. In der Folge war sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im weiteren Verlauf liess sie A.________ psychiatrisch begutachten. Med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F41.2; vgl. Expertise vom 16. März 2017). Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 teilte die Zürich A.________ mit, die aktuellen Beschwerden stünden nicht mehr in einem natürlich-kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 20. Januar 2016, weshalb sie die Leistungen per 18. Mai 2017 einstelle. Daran hielt sie mit Verfügung vom 1. November 2017 und Einspracheentscheid vom 27. April 2018 fest, wobei sie in letzterem Entscheid auch den adäquaten Kausalzusammenhang verneinte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. November 2020 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtenen Entscheid sowie der Einspracheentscheid der Zürich vom 27. April 2018 seien aufzuheben und letztere sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen wie Taggeld, Heilbehandlungen, Rentenleistungen und Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (Gutachten über die Unfallfolgen) und Neubeurteilung an die Zürich, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung der Zürich per 18. Mai 2017 bestätigte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den bei der Leistungseinstellung noch vorhandenen psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 20. Januar 2016 gegeben ist. Das Vorliegen eines Schreckereignisses ist hingegen unbestritten.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben sind sodann die rechtlichen Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis (Prüfung nach der allgemeinen Adäquanzformel; BGE 129 V 177) im Besonderen. Darauf wird verwiesen.
2.3. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184 f.). Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen und...

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