Urteil Nº 8C 494/2019 Bundesgericht, 10-12-2019

Judgement Number8C 494/2019
Date10 décembre 2019
Subject MatterInvalidenversicherung Invalidenversicherung (Neuanmeldung, Invalidenrente)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_494/2019
Urteil vom 10. Dezember 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2019 (IV 2017/95).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1959 geborene A.________ hatte sich am 3. Dezember 2012 unter Hinweis auf seit 2006 bestehende Panikattacken, Angststörungen und Depressionen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Da sich A.________ trotz mehrmaliger Anfrage, ob und falls ja, bei wem er sich in psychiatrischer Behandlung befinde, nicht vernehmen liess, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Mai 2014 nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf das Leistungsbegehren nicht ein. Das dagegen erhobene Beschwerdeverfahren schrieb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen infolge Rückzugs der Beschwerde mit Erledigungsverfügung vom 24. Juli 2014 ab, nachdem die IV-Stelle das Abklärungsverfahren wieder aufgenommen hatte.
A.b. Da A.________ in der Folge zu mehreren mit der Eingliederungsberaterin vereinbarten Terminen nicht erschienen war, leitete die IV-Stelle am 12. März 2015 erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein; gleichentags stellte sie dem Rechtsvertreter des Versicherten auf dessen Wunsch die Akten zu. Mit Verfügung vom 8. April 2015 trat die IV-Stelle auf das Gesuch um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen nicht ein. Der Rechtsvertreter des Versicherten teilte ihr am 8. Mai 2015 mit, er vertrete dessen Interessen ab sofort nicht mehr.
A.c. Am 22. Oktober 2015 meldete sich A.________ mit Hilfe der pro infirmis erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen mit Mitteilungen vom 7. Dezember 2015 und 20. Juli 2016 ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie A.________ mit Verfügung vom 26. Januar 2017 rückwirkend ab 1. April 2016 eine ganze Invalidenrente zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2015 beantragen liess, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Juli 2019 gut. Es hob die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2017 auf und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2015 eine ganze Invalidenrente zu.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verfügung vom 26. Januar 2017 zu bestätigen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die...

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