Urteil Nº 8C 412/2021 Bundesgericht, 09-09-2021

Date09 septembre 2021
Judgement Number8C 412/2021
Subject MatterUnfallversicherung Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_412/2021
Urteil vom 9. September 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. April 2021 (5V 20 278).
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene A.________ arbeitete vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2018 bei der B.________ GmbH und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. August 2018 kam er am 5. August 2018 beim Wandern zu Fall und erlitt dabei eine Knieverletzung. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 stellte sie ihre Taggeldleistungen per 16. Juni 2019 ein. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erheben lassen hatte, liess die Suva ihn (erneut) kreisärztlich untersuchen (Bericht vom 27. November 2019). Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 hielt die Suva an der Leistungseinstellung fest. Mit Verfügung vom 11. März 2020 sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Einsprache hin holte sie eine versicherungsmedizinische Beurteilung ein. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 hielt sie an der verfügten Integritätsentschädigung fest.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 28. April 2021 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 24 %, eventualiter auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 %, zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. März 2020 auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten...

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