Urteil Nº 8C 385/2021 Bundesgericht, 19-10-2021

Judgement Number8C 385/2021
Date19 octobre 2021
Subject MatterUnfallversicherung Unfallversicherung (Invalidenrente)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_385/2021
Urteil vom 19. Oktober 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux,
Beschwerdeführerin,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom
29. Juni 2020 (SV 20 2).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1981 geborene A.________ war bei der B.________ S.A. tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie im Oktober 2002 mit dem Fahrrad stürzte und sich u.a. ein Schädelhirntrauma mit multiplen intracerebralen Blutungen zuzog. Die Versicherte konnte in der Folge in Zusammenarbeit mit dem Case Management der Allianz sowie der Invalidenversicherung die Handelsschule mit Berufsmatur noch abschliessen und absolvierte ferner während drei Jahren eine Umschulung zur Informations-/Dokumentationsassistentin. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 schloss die Allianz den Fall gestützt auf das neurologische Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin (SIVM) vom 5. Mai 2011 ab und sprach der Versicherten ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 46 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zu.
A.b. Im Januar 2015 erkundigte sich A.________ bei der Allianz, ob die Rente der Unfallversicherung erhöht werde, nachdem die Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2011 zugesprochene Viertelsrente per 1. Oktober 2013 auf eine halbe Rente heraufgesetzt habe. Im Rahmen des daraufhin eröffneten Revisionsverfahrens holte die Allianz beim Zentrum für Medizinische Begutachtungen (ZMB), Basel, ein Verlaufsgutachten (Expertise vom 27. Oktober 2015) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2016 eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 58 % zu. Hiergegen erhob A.________ Einsprache. Nachdem die Allianz der Versicherten daraufhin eine Schlechterstellung (reformatio in peius) in Aussicht gestellt hatte, verfügte sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 die Weiterausrichtung der Rente gemäss Rentenzusprache vom 19. Juli 2011.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 29. Juni 2020).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Allianz zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere habe diese gestützt auf einen versicherten Verdienst von mindestens Fr. 90'000.- die Komplementärrente neu zu berechnen, eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 70 % zuzusprechen und weitere Heilbehandlungen zu gewähren. Eventualiter sei die Allianz zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss ihrer Verfügung vom 11. April 2016 zu entrichten.
Die Allianz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht...

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