Urteil Nº 8C 299/2020 Bundesgericht, 10-08-2020

Judgement Number8C 299/2020
Date10 août 2020
Subject MatterUnfallversicherung Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_299/2020
Urteil vom 10. August 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 3. April 2020 (VBE.2019.448).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1961, war seit 1. Dezember 1997 als Bauarbeiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. August 2016 verletzte er sich wegen eines Misstritts am linken Fuss und war deswegen ab dem 9. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Hausarzt hatte er sich ein Distorsionstrauma am linken oberen Sprunggelenk zugezogen, das bereits vorgeschädigt war (Status nach kompletter Ruptur der vorderen Syndesmose, operiert am 23. Januar 2012). A.________ wurde in der Folge in der Klinik C.________ sowie am Spital D.________ behandelt und dort am 20. März 2018 auch operiert (Narbenrevision und Ektomie des Nervus suralis). Vom 19. Juni bis 31. Juli 2018 hielt er sich in der Klinik E.________ auf. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 5. Dezember 2018 sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 27. Februar 2019 und Einspracheentscheid vom 10. April 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. April 2020 insoweit teilweise gut, als es dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung beziehungsweise Bestätigung der Ansprüche auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % vor Bundesrecht standhält. Zur Frage stehen dabei die Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten, ferner die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Vergleichseinkommen. Umstritten ist des Weiteren der Umfang der Integritätseinbusse.
3.
Das kantonale Gericht hat die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG), mit Anknüpfung am zuletzt erzielten Lohn als Grundsatz (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen ist, wenn ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte (SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130, I 943/06 E. 5.1.3 und 6.2; Urteil 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 95/03 vom 28. Januar 2004 E. 4.2.2). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Grundsätze zur Festsetzung des Invalideneinkommens (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296...

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