Urteil Nº 8C 258/2021 Bundesgericht, 18-05-2021

Judgement Number8C 258/2021
Date18 mai 2021
Subject MatterArbeitslosenversicherung Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_258/2021
Urteil vom 18. Mai 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021 (200 21 74 ALV).
Nach Einsicht
in das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021 betreffend der von A.________ gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Amtes für Arbeitslosenversicherung vom 3. Dezember 2020 erhobenen Beschwerde,
in die dem Bundesgericht weitergeleitete, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtete Eingabe von A.________ vom 30. März 2021 (Poststempel),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. April 2021 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 15. April 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass die beiden Eingaben vom 30. März und 15. April 2021 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021 entgegenzunehmen sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1 f.),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass das kantonale Gericht auf die am 25. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse vom...

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