Urteil Nº 8C 176/2020 Bundesgericht, 09-04-2021

Date09 avril 2021
Judgement Number8C 176/2020
Subject MatterInvalidenversicherung Invalidenversicherung (Gerichtskosten; Parteientschädigung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_176/2020
Urteil vom 9. April 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Gerichtskosten; Parteientschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 30. Januar 2020 (5V 19 69).
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene A.________ meldete sich bei der IV-Stelle Luzern am 23. Dezember 2013 zum Leistungsbezug an. Es folgten verschiedene Abklärungen und Verfügungen. Gegen die am 25. Januar 2019 erlassene Verfügung erhob er am 21. Februar 2019 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde mit dem Antrag um Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente.
B.
Auf diese Beschwerde trat das Kantonsgericht nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels mit Entscheid vom 30. Januar 2020 im Sinne der Erwägungen nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Als Grund führte es an, in der den zulässigen Streitgegenstand definierenden angefochtenen Verfügung sei allein über Eingliederungsmassnahmen befunden worden, nicht jedoch auch über Rentenleistungen; dies sei mit Blick auf Aufbau und Inhalt der Verfügung offensichtlich, woran der in der Verfügung befindliche Hinweis, es bestehe nach wie vor kein Rentenanspruch und es könne weiterhin auf die Verfügung vom 11. Februar 2016 abgestützt werden, nichts zu ändern vermöge. Die Gerichtskosten von Fr. 400.- auferlegte das Gericht je zur Hälfte A.________ und der IV-Stelle (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem sprach es A.________ zu Lasten der IV-Stelle eine (um 50 % reduzierte) Parteientschädigungspauschale von Fr. 1500.- zu (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Die IV-Stelle führt gegen die Kostenauflagenziffern 2 und 3 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, diese seien in dem Sinne abzuändern, als die gesamten Gerichtskosten A.________ aufzuerlegen seien und ihm keine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen sei.
A.________ und das Kantonsgericht lassen auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht angewendet hat, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351).
1.1. Die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht das Bundesgericht nur, wenn eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit Hinweisen). Ansonsten wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.1). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 V 234 E. 1; 139 II 404 E. 3).
1.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f.; 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 141 I 70 E. 2.2 S. 72; je mit Hinweisen).
2.
Angefochten sind sowohl die Gerichtskostenverteilung (Dispositiv-Ziffer 2) als auch die zu Lasten der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3).
3.
Das Bundesrecht definiert für die Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Art. 61 ATSG die allgemein gültigen Anforderungen. Darüber hinaus bestimmt sich das Verfahren abgesehen vom vorliegend nicht interessierenden Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht.
Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten finden sich in Art. 61 ATSG - anders als zu den Parteikosten (Näheres dazu siehe E. 3.2 hiernach) - keine bundesrechtliche Vorgaben, die es besonders zu beachten gälte; massgebend ist vielmehr kantonales Recht (Urteile...

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