Urteil Nº 8C 106/2021 Bundesgericht, 09-03-2021

Judgement Number8C 106/2021
Date09 mars 2021
Subject MatterUnfallversicherung Unfallversicherung (Berufskrankheit; Integritätsentschädigung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_106/2021
Urteil vom 9. März 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit; Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2020 (I 2020 85).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1958, liess im Mai 2019 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) eine Schwerhörigkeit als Berufskrankheit melden. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Der behandelnde Arzt Dr. med. B.________, Facharzt FMH HNO, operierte am 28. Oktober 2019 eine Trommelfellperforation am linken Ohr und berichtete am 12. Dezember 2019 über den zwischenzeitlich durchgeführten Hörtest. Gemäss Beurteilung der Suva-Arbeitsärztin ORL Dr. med. C.________ vom 9. Januar 2020 waren Hörverluste von 52,4 % am rechten und 26,9 % am linken Ohr und damit gemäss Suva-Tabelle 12 (Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs) eine entschädigungspflichtige Integritätseinbusse von insgesamt 5 % zu berücksichtigen. Gestützt darauf sprach die Suva A.________ mit Verfügung vom 28. Januar 2020 und Einspracheentscheid vom 7. September 2020 eine entsprechende Integritätsentschädigung von Fr. 7410.- zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 11'856.- zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung nach weiteren Abklärungen des Hörverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine höhere als die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu Recht verneint hat.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Prüfung des Anspruchs auf eine...

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