Urteil Nº 7B 463/2023 Bundesgericht, 29-08-2023

Date29 août 2023
Judgement Number7B 463/2023
Subject MatterStrafprozess Verlängerung Untersuchungshaft
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_463/2023
Urteil vom 29. August 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Good,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Juli 2023 (UB230096-O/U/AEP>BEE).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter vorsätzlicher Tötung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, am 1. Oktober 2022 kurz vor Mitternacht in seiner Wohnung in U.________ B.________ und C.________ mit einem Messer in deren Oberkörper gestochen zu haben. Die beiden sollen zuvor A.________ sowie den Mitbeschuldigten D.________ mit einer Luftdruckpistole und einem Klapp- oder Jagdmesser zur Herausgabe von Marihuana aufgefordert haben. B.________ erlag kurze Zeit später in unmittelbarer Nähe des Tatorts seinen Verletzungen.
B.
Am 5. Oktober 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich A.________ in Untersuchungshaft. Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2022, 22. März 2023 und zuletzt vom 23. Juni 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft um jeweils drei Monate.
Die gegen die Verfügung vom 23. Juni 2023 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Juli 2023 ab.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien neben der Haftentlassung ein Kontaktverbot zu D.________ und C.________, eine Schriftensperre und eine Meldepflicht zu erlassen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wobei Christoph Good als sein Anwalt zu bestellen sei.
Die Staatsanwaltschaft ersucht unter Verweis auf ihren jüngsten Haftverlängerungsantrag um Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
2.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einer vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB dringend verdächtigt werde, was dieser vor Bundesgericht nicht mehr bestreitet. Er rügt aber eine unrichtige Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, weil die Vorinstanz zu Unrecht bejaht habe, dass von ihm Kollusionsgefahr ausgehe.
2.1.
2.1.1. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
2.1.2. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 1B_192/2023 vom 26. April 2023 E. 3.1; 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT