Urteil Nº 7B 447/2024 Bundesgericht, 03-05-2024

Date03 mai 2024
Judgement Number7B 447/2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_447/2024
Urteil vom 3. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strafgericht Basel-Landschaft,
Postfach 810, 4132 Muttenz 1.
Gegenstand
Haftbeschwerde (Sicherheitshaft); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 25. März 2024 (470 24 37).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 29. April 2024. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 25. März 2024 ab.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts führt A.________ mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die...

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