Urteil Nº 7B 434/2024 Bundesgericht, 21-05-2024

Date21 mai 2024
Judgement Number7B 434/2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_434/2024
Urteil vom 21. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch B.________,
vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss,
Beschwerdeführer,
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollzug der Schutzmassnahme / Nichtentlassung aus der vorsorglich geschlossenen Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2024 (J.2024.3, J.2024.6 und J.2024.7).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Jugendgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 30. September 2022 unter anderem wegen mehrfachen Raubes (teilweise versuchte Begehung), mehrfachen Angriffs sowie mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung und ordnete über ihn eine offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) an. Während einzelne Punkte dieses Urteils mittels Berufung angefochten wurden, erwuchs die Anordnung der Massnahme in Rechtskraft.
A.b. Nachdem die (offene) Unterbringung am 13. Februar 2023 wegen Aussichtslosigkeit unterbrochen worden war, wurde A.________ am 25. Februar 2023 in die Jugendstation des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt (nachfolgend: UG Waaghof) verbracht. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 versetzte die Jugendanwaltschaft A.________ in das Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend: MZU), wo er vom 8. Mai 2023 bis zu seiner Flucht vom 2. Juli 2023 geschlossen untergebracht war. Zwischenzeitlich ordnete das Jugendgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2023 auf Antrag der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt auf Massnahmenänderung eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG an. Auch hiergegen erklärte A.________ Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 4. Juli 2023 wurde er erneut in die Jugendstation des UG Waaghof versetzt. Mangels geeigneter Anschlusslösung wurde die Unterbringung vorübergehend sistiert und A.________ am 24. August 2023 nach Hause entlassen.
B.
B.a. Am 8. Januar 2024 erliess die Jugendanwaltschaft eine Verfügung, wonach A.________ gestützt auf Art. 15 JStG und § 4 und 8 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG; SG 258.400) am 10. Januar 2024 von der elterlichen Wohnung in das MZU versetzt wird. Hiergegen erhob A.________ am 19. Januar 2024 Beschwerde beim Jugendgericht.
Am 12. Februar 2024 wurde A.________ aufgrund der nach der Verfügung vom 8. Januar 2024 erfolgten Ausschreibung festgenommen und bis zum Eintritt im MZU in der Jugendabteilung des UG Waaghof untergebracht. Gleichentags ersuchte er die Jugendanwaltschaft um sofortige Entlassung "aus der Festnahme/der Haft/der vorsorglichen Unterbringung im MZU". Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wies die Jugendanwaltschaft das Entlassungsgesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht, welches die Eingabe am 1. März 2024 zuständigkeitshalber an das Jugendgericht überwies.
B.b. Mit Entscheid vom 14. März 2024 wies das Jugendgericht die Beschwerden von A.________ gegen die jugendanwaltschaftliche Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 sowie die Abweisung auf Entlassung aus der Massnahme vom 19. Februar 2024 ab.
C...

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